Voller Kostenabzug für Selbständige
Das Finanzgericht Münster hat mit einem aktuellen Urteil Selbständige und Arbeitnehmer in Bezug auf den Kostenabzug bei Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsorten gleichtgestellt.
Geklagt hatte angestellte Krankenschwester, die nebenberuflich als Musikpädagogin tätig war. Im Rahmen ihres Nebenjobs suchte sie diverse Schulen und Kindergärten auf, um dort Kurse zu geben. In der Regel fanden diese einmal in der Woche in der jeweiligen Einrichtung statt. Für die Fahrten nutze die Frau ihren Privatwagen.
In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2008 erwirtschaftete sie mit dieser selbständigen Tätigkeit einen Gewinn in Höhe von rund 4.130 Euro. Als Betriebsausgaben gab sie unter anderem die Fahrtkosten an, bei denen sie jeweils 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer berechnete. Die sich daraus ergebenen 1.137 Euro wollte das Finanzamt allerdings nicht komplett anerkennen, sondern setzte lediglich die Hälfte dieser Kosten an, da es sich um Fahrten zwischen Wohnung und "regelmäßigen Betriebsstätten" gehandelt habe. Und für regelmäßige Arbeitsstätten gelte eine Abzugsbeschränkung.
Mit seinem Urteil (vom 22. März 2013, Az.: Az. 4 K 4834/10 E) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster allerdings selbstständige Unternehmer und Arbeitnehmer in Bezug auf Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gleichgestellt. Damit wurde der Frau der volle Betriebsausgabenabzug für die Fahrten gewährt. Wie die Richter erklärten, ist die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG, die das Finanzamt als Gegenargument aufgeführt hatte, nämlich auf maximal einen Tätigkeitsort beschränkt.
So seien die insgesamt sechs Einrichtungen, die die Klägerin für ihre selbständige Tätigkeit regelmäßig aufgesucht hatte, keine Betriebsstätten im Sinne der Abzugsbeschränkung. Die Richter verwiesen auf die neueste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser hatte festgestellt, dass Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinn grundsätzlich nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können. Dasselbe gelte auch für selbständig tätige Unternehmer. Im Fall der Musikpädagogin habe jedoch keiner der Tätigkeitsorte eine so zentrale Bedeutung gehabt, dass er als Mittelpunkt der freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden könne.
Selbständige, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, müssen trotz des positiven Urteils allerdings noch bangen: Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. (gs)