Bundesverfassungsgericht stutzt Anti-Terror-Datei zurecht

Karlsruhe hat das Gesetz zur Errichtung der Verbunddatei zwischen Polizeien und Geheimdiensten als grundsätzlich für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, einzelne Vorschriften etwa zur erweiterten Nutzung durch Ermittler gekippt.

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Das Bundesverfassungsgericht hat das umstrittene schwarz-rote Gesetz zur Errichtung der Anti-Terror-Datei (ATD) zwischen Polizeien und Geheimdiensten als grundsätzlich für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Einzelne Vorschriften wurden aber erwartungsgemäß gekippt. So sei etwa die Norm, wonach "weitere Polizeibehörden in den Nutzerkreis der Daten einbezogen werden dürfen", verfassungswidrig, erklärte der dem 1. Senat vorsitzende Richter Ferdinand Kirchhof am heutigen Mittwoch bei der Urteilsverkündung (Aktenzeichen 1 BvR 1215/07). Auch den Kreis der Personen, die in der Datenbank geführt werden können, erachtete Karlsruhe als zu unbestimmt.

Derzeit könnten "Unterstützer von Unterstützern" von Terroristen betroffen sein sowie Personen, die Gewalt lediglich befürworteten, führte Kirchhof aus. Nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stünden ferner Rechtsvorschriften über die Verwendung von Klarnamen sowie Möglichkeiten zur Inverssuche im Datenbestand. Soweit verdeckt eingefügte Daten aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis oder ins Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung stammten, dürfen diese auch nicht uneingeschränkt an dritte Behörden weitergegeben werden.

Nicht zuletzt rügt der für Datenschutz zuständige Senat die mangelnde Transparenz der ATD für den Bürger. Der nachträgliche Rechtsschutz für Betroffene sei teils kaum möglich, erläuterte Kirchhof. Eine "objektive und turnusmäßige Kontrolle" der Verbunddatei durch Datenschutzbeauftragte müsse diese Lücke schließen.

Die 2007 gestartete Datensammlung bündelt die Erkenntnisse von 60 deutschen Polizei- und Geheimdienstbehörden über mutmaßliche Terroristen und deren Kontaktpersonen. Mit ihrer Einrichtung reagierte der Gesetzgeber auf die Terroranschläge vom 11. September 2001. Kirchhof erwähnte zwar, dass einem solchen Austausch prinzipiell das "grundrechtliche Trennungsprinzip" entgegenstehe. Dieses begründe sich darin, dass die Polizei offen Informationen zur Gefahrenabwehr erhebe, während Nachrichtendienste präventiv und verdeckt arbeiteten.

Das Trennungsgebot könne in diesem Fall aber "zurücktreten", erklärte Kirchhof, weil die ATD sich auf die "Informationsanbahnung" zwischen Behörden konzentriere und sonstige Fachnormen regelnd hinzutreten. Es sei daher "vor allem Aufgabe des Fachrechts", den verfassungsrechtlichen Maßgaben zu genügen. Auch die Möglichkeit zum Abruf der zunächst direkt einsehbaren "erweiterten Grunddaten" mit Detailinformationen über Verdächtige aus dem System im Eilfall erachteten die Richter im Grunde als verfassungskonform, schlossen tiefere Recherchen darin aber aus. Sie sahen zudem keinen Anlass, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zunächst die zu entscheidenden Fragen vorzulegen.

Die beanstandeten Regeln können bis maximal Ende 2014 fortbestehen. Bis dahin muss der Gesetzgeber eine Reform beschließen. Außerhalb des Eilfalls ist zwischenzeitlich eine Nutzung von Informationen nur zulässig, insofern ein Zugriff auf Daten von Kontaktpersonen und Grundrechtseingriffe ausgeschlossen sind. Insgesamt bezeichnete das Gericht die Verfassungsbeschwerde als zulässig, da das geprüfte Gesetz etwa auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Teile davon seien zu unbestimmt und unverhältnismäßig weit gefasst. Karlsruhe moniert etwa eine "großen Streubreite der möglicherweise erfassten Personen". Die Kosten für das Verfahren bürdeten die Richter dem Staat auf.

Momentan sind in der Anti-Terror-Datei Informationen über rund 18.000 Verdächtige gespeichert. Die Datenbank diente auch als Vorbild für die Neonazi-Datei, die Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich im Herbst 2012 als Konsequenz aus der Mordserie des NSU einrichtete. Die gesetzliche Grundlage dafür muss voraussichtlich auch nachgebessert werden. Geklagt hatte ein pensionierter Richter. Er fürchtete, dass auch unbescholtene Bürger mit der ATD heimlich überwacht werden könnten. Das Bundesinnenministerium hatte sich dagegen jüngst ein gutes Zeugnis für die Datenbank ausgestellt. (jk)