Kündigung kann trotz Formfehler wirksam sein

Der Gesetzgeber sagt zwar, dass nur eine schriftliche Kündigung wirksam ist, doch wichtiger als das Papier ist das Verhalten des Betroffenen.

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Von
  • Marzena Sicking

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, so verlangt es der Gesetzgeber. Allerdings gibt es keine Regel ohne Ausnahme. So kann sich ein Arbeitnehmer, der selbst mündlich gekündigt hat, sich nicht in jedem Fall darauf berufen, dass dies mangels Schriftform ungültig ist. Falls sein Arbeitgeber Grund zur Annahme hatte, dass er den Job wirklich hinschmeißen will, kann bei einer anschließenden Berufung auf einen Formmangel sogar ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen in einem aktuellen Urteil entschieden (vom 26.2.2013, Az.: 13 Sa 845/12)

Wichtig ist demnach, ob der Vertragspartner berechtigten Grund dazu hatte, auf die Kündigungserklärung zu vertrauen, auch wenn sie noch nicht schriftlich vorlag. Und ob der Verweis auf die fehlende Schriftform im Widerspruch zum bisherigen Verhalten steht. Wie die Richter allerdings erklärten, gilt dies nur für Ausnahmefälle. Grundsätzlich ist weiterhin die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form Pflicht.

In dem Fall, der vor dem LAG Hessen verhandelt wurde, kündigte eine Arbeitnehmerin 2006 an, aus persönlichen Gründen zu einem Schwesterunternehmen des Arbeitgebers in die Schweiz wechseln zu wollen. 2007 wurde dort zufällig eine Stelle frei, die man ihr dann anbot. Sie trat den neuen Arbeitsplatz sofort an, eine Kündigung bei der alten Firma reichte sie nicht mehr ein, auch wurde keine Kündigungsfrist beachtet. Der bisherige Arbeitgeber nahm daran keinen Anstoß, vielmehr wollte man der Frau einen möglichst reibungslosen Übergang ermöglichen. Die Firma verschickte Mitte 2007 lediglich einen Brief, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass das bisherige Anstellungsverhältnis Ende Juni 2007 offiziell enden würde. Sie erhielt außerdem ein positiv formuliertes Zeugnis.

Nach vier Jahren war allerdings in der Schweiz Schluss und der Frau fiel plötzlich ein, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber ja mangels schriftlicher Kündigung ja noch gar nicht beendet sein könnte. Sie wollte ihren alten Job zurück.

Doch mit der dazugehörigen Klage ist sie vor dem Landgericht gescheitert. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden 2007 nie wirklich an einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in der früheren Firma geglaubt hat. Aufgrund des Ablaufs habe die Firma sich zurecht darauf eingestellt, dass die Klägerin – Formmangel hin oder her – ihr Arbeitsverhältnis als beendet angesehen hat. Die Arbeiten seien längst anderweitig verteilt und die Arbeitnehmerin bei der Sozialversicherung pflichtgemäß abgemeldet worden.

Durch ihr Verhalten habe die Frau außerdem sehr deutlich gezeigt, dass sie das Arbeitsverhältnis als beendet ansah. Dass sie sich nach Jahren plötzlich auf einen Formmangel gemäß § 623 BGB berufe, stehe im Widerspruch zum bisherigen Verhalten. Das gäbe der beklagten Firma das Recht, sich auf eine Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) zu berufen. Damit bleibt die Kündigung trotz eines Formmangels wirksam. (gs)