Treueaktion darf nicht vorzeitig enden

Treuepunkteaktionen sind beim Kunden ausgesprochen beliebt. Doch selbst wenn die Begeisterung zu große Ausmaße annimmt, darf der Händler die Aktion nicht einfach beenden.

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Von
  • Marzena Sicking

Damit hatte man offenbar nicht gerechnet: Geschätzte 4,5 Millionen Kunden wollten an der Treuepunkte-Aktion der Supermarktkette Rewe teilnehmen, bei der Treuepunkte gegen verbilligte Zwilling-Messer eingetauscht werden konnten. Bis zum 6.8.2011 sollten sie fleißig bei Rewe einkaufen, die Treuepukte in einem Rabattheftchen sammeln und den versprochenen Rabatt einlösen.

Allerdings bekamen viele Kunden die Chance dann doch nicht, denn die Supermarktkette beendete die Aktion schon fast zwei Monate früher. Der Andrang der Kunden war nämlich so groß, dass der an der Aktion beteiligte Hersteller mit der Produktion der geforderten Ware nicht mehr nachkam. Das geht so nicht, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Kunden, die wochenlang Treuepunkte eingesammelt haben, müssen sich darauf verlassen dürfen, den Gegenwert auch zu erhalten.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die bei dem Aktionsstopp durch die Rewe Markt GmbH Köln einen Fall von Verbrauchertäuschung sah. Auf eine entsprechende Abmahnung hatte das Unternehmen nicht reagiert und so landete der Fall vor Gericht. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte in seinem Urteil (vom 16.05.2013, Az: I ZR 175/12), dass diese einseitige und vorzeitige Beendigung der Aktion rechtswidrig ist.

Hier liege ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vor, bestätigten die Richter. Bei solchen Verkaufsförderungsmaßnahmen müssten die Bedingungen für den Verbraucher klar und eindeutig angegeben und dann auch eingehalten werden. Alles andere sei Verbrauchertäuschung, urteilte der BGH.

Damit hat der Bundesgerichtshof das vorherige Urteil des Oberlandesgerichts Köln bestätigt. Dort hatten die Richter erklärt, dass ein Händler durchaus die Möglichkeit haben kann, eine solche Aktion wegen zu großen Andrangs vorzeitig zu beenden. Allerdings darf er den Kunden darüber nicht im Unklaren lassen, sondern muss ihn in den Teilnahmebedingungen ausdrücklich auf eine möglicherweise vorzeitige Beendigung hinweisen. (gs)