Googles Suchvorschläge: BGH legt Begründung zu Autocomplete-Urteil vor

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs haftet Google für Rechtsverletzungen in Ergebnissen seiner automatischen Vervollständigung von Suchbegriffen ab Kenntnis.

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Von
  • Joerg Heidrich

In dem Verfahren rund um die Haftung für rechtsverletzende Ergebnisse im Rahmen von Googles Autocomplete-Funktion hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine schriftliche Urteilsbegründung vorgelegt (Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12). Danach ist die Suchmaschine zumindest dann für solche Einträge verantwortlich, wenn sie Kenntnis davon erlangt hatte. In diesem Fall ist Google verpflichtet, zukünftig derartige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Entscheidung wurde von Juristen überwiegend kritisch aufgenommen.

Geklagt hatten eine Aktiengesellschaft, die im Internet über ein "Network-Marketing-System" Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie deren Vorstandsvorsitzender und Gründer. Er hatte im Mai 2010 festgestellt, dass bei Eingabe seines Namens in dem sich durch die "Autocomplete"-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge Kombinationen seines Namens mit den Begriffen "Scientology" und "Betrug" erschienen. Dadurch sahen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Der Kläger stünde weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen oder ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen ihm und "Scientology" oder "Betrug" ersichtlich.

Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht Köln als Vorinstanz hatten die Klage jeweils abgewiesen. Beide hatten die Ansprüche der Kläger nicht als begründet erachtet, weil den automatisierten Suchergänzungsvorschlägen in der Suchmaschine bei Eingabe des Namens des Klägers kein eigener Aussagegehalt beizumessen sei. Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz nun auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht Köln. Dabei sei auch ein Anspruch der Kläger auf Geldentschädigung und auf Ersatz von Anwaltskosten zu prüfen.

Als zutreffend beurteilte der BGH die Annahme der Vorinstanzen, dass deutsche Gerichte auch international zuständig seien, in diesem Fall für Google in den USA. Allerdings hätten die Gerichte den Unterlassungsanspruch der Kläger "rechtsfehlerhaft verneint". Denn die Suchwortergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" bei Eingabe des Namens des Vorstandsvorsitzenden seien als Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zu beurteilen. Der Anzeige dieser Begriffe sei auch nicht lediglich die Aussage zu entnehmen, dass andere vorherige Nutzer die gewählten Kombinationen zur Recherche eingegeben haben oder dass sich die Begriffe in verlinkten Drittinhalten auffinden lassen. Vielmehr erwarte der User, dass die angezeigten ergänzenden Suchvorschläge einen inhaltlichen Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff aufweisen. Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger sei Google auch unmittelbar zuzurechnen, da die Begriffe von der Suchmaschine selbst zum Abruf bereitgehalten werden und diese unmittelbar von ihr stammen.

Daraus folge allerdings nicht, dass Google für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge hafte. Insbesondere sei der Betreiber einer Suchmaschine grundsätzlich nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion unzumutbar erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen. Google treffe deshalb im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich erst dann eine Prüfungs- und Handlungspflicht, wenn der Konzern Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, so sei dieser verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. (ck)