Finanzamt muss sich nicht an fehlerhafte Bilanz halten
Das Finanzamt war bisher an die Bilanz gebunden, die ein Unternehmen abgegeben hat. Das galt auch fĂĽr den Fall, dass diese falsch war. Diese Regel gilt ab sofort nicht mehr.
Im Rahmen der ertragssteuerlichen Gewinnermittlung war das Finanzamt bisher an die von Unternehmen eingereichte Bilanz gebunden. Diese Regel galt seit fünf Jahrzehnten und zwar auch für jene Fälle, in denen sich die Bilanz als falsch erwies. Ausschlaggebend war die Frage, ob das Unternehmen den Fehler am Bilanzstichtag nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung habe erkennen können oder nicht. Hatte der Kaufmann bei seiner Aufstellung korrekt gehandelt, war die Bilanzaufstellung für das Finanzamt bindend. Dies gilt in Zukunft nicht mehr, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss verkündet hat (vom 31. Januar 2013, Az. GS 1/10).
Geklagt hatte eine GmbH, die im Mobilfunkbereich tätig ist. Im Streitjahr bot sie ihren Kunden Mobiltelefone zum Sonderpreis unter der Voraussetzung an, dass diese einen neuen Vertrag über 24 Monate abschlossen bzw. bestehende Verträge entsprechend verlängerten. Das Finanzamt sah in der dadurch entstandenen Betriebsvermögensminderung einen Aufwand, der sich in der Steuererklärung für das Streitjahr nicht in vollem Umfang gewinnmindernd auswirken dürfe. Vielmehr müsse er über die Laufzeit des Vertrages verteilt werden. Die Steuerfestsetzung erfolgte daher entsprechend und abweichend von der eingereichten Bilanz. Das hatte einen erhöhten Bilanzgewinn zur Folge, was das Unternehmen aber nicht hinnehmen wollte.
Die Kläger vertraten die Auffassung, das Finanzamt sei doch an die Bilanz gebunden, auch wenn es mit seiner Einschätzung richtig lag. Denn zum Zeitpunkt der Aufstellung sei die entsprechende Rechtslage noch nicht geklärt gewesen und somit habe die Bilanz der kaufmännischen Sorgfalt nicht widersprochen. Damit sei sie nach geltender Gesetzeslage ohne die besagte Korrektur anzunehmen.
Doch der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung jetzt gekippt und verfügt, dass die Finanzämter bei falschen Bilanzansätzen künftig die objektiv richtige Rechtslage zugrunde legen müssen. Das gilt auch für Fälle, in denen die Bilanz zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung eigentlich richtig war und bei denen sich die Rechtsauffassung später ändert. Denn der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet Gerichte und Verwaltung dazu, immer die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen. Dies müsse gerade bei steuerrechtlichen Vorschriften beachtet werden, damit das Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen gesichert wird.
Für Unternehmen hat das Urteil weitreichende Folgen: Sie werden dadurch verpflichtet, falsche Bilanzen entsprechend zu korrigieren bzw. müssen häufiger mit Korrekturen durch das Finanzamt rechnen. (map)