Staatsanwälte ringen um Umgang mit Massenstrafanzeigen gegen Tauschbörsennutzer

Die deutschen Strafeverfolgungsbehörden diskutieren Leitlinien, nach denen geringfügige Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen nicht mehr verfolgt werden sollen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 273 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Holger Bleich

Die bundesdeutschen Strafverfolgungsbehörden ringen derzeit offenbar um den richtigen Umgang mit dem Phänomen der Massenstrafanzeigen gegen Tauschbörsennutzer. Bei einer Konferenz hatten sich die Landesjustizminister Mitte Juni 2008 mit dem Thema intensiv beschäftigt (PDF). Nach Informationen von heise online entwarfen daraufhin die bundesdeutschen Generalstaatsanwaltschaften Anfang Juli Vorschläge für Leitlinien, die klar definieren, unter welchen Umständen Tauschbörsennutzer noch anhand einer mitgeloggten IP-Adresse aufgespürt werden sollen.

Ziel solcher Leitlinien soll wohl sein, die Staatsanwaltschaften von den massenhaften Anfragen bei Providern zu Anschlussinhabern hinter dynamisch vergebenen IP-Adressen zu entlasten. Deshalb diskutiert man intern darüber, Strafanzeigen grundsätzlich nicht mehr zu bearbeiten, wenn kein "gewerbliches Ausmaß" erkennbar ist. Unterschiedliche Modelle werden derzeit geprüft. So könnte es bald sein, dass nicht mehr ermittelt wird, wenn die mutmaßliche Schadenssumme unter 2000 Euro liegt, wobei eine aufgespürte MP3-Datei im Shared-Folder des P2P-Clients mit etwa einem Euro veranschlagt werden könnte. Andere Quellen wollen erfahren haben, dass man eine Grenze von 100 Dateien erwägt. Beide Modelle hätten zur Folge, dass ein Großteil der derzeit eingehenden Strafanzeigen unbearbeitet in den Aktenschränken der Staatsanwaltschaften verschwinden würden.

Von einer einheitlichen Linie sind die Staatsanwaltschaften aber nach wie vor weit entfernt. Von heise online befragt, bestätigte etwa Staatsanwalt Thomas Köhler aus Mühlhausen die Existenz solcher Vorschläge, betonte aber sogleich, dass bislang weiterhin jede diesbezügliche Strafanzeige in einer Anfrage beim Provider mündet, da noch nichts entschieden sei. Auch Oberstaatsanwalt Dr. Jörg Fröhlich, Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft Celle, kennt die entsprechenden Vorschläge: "Hier in Niedersachsen wird ohnehin meistens nicht mehr ermittelt, wenn kein gewerbliches Ausmaß erkennbar ist. Doch auch das ist von Bezirk zu Bezirk verschieden. Braunschweig und Oldenburg etwa handhaben das wieder anders."

Bei der Definition des "gewerblichen Umfangs" tun sich die Staatsanwaltschaften schwer, weil auch der Gesetzgeber bei der Formulierung der Regelung zum zivilrechtlichen Auskunftsanspruch diese nicht mit konkreten Zahlen gefüllt hat. Am 1. September 2008 tritt diese neue Vorschrift in Kraft. Wenn Rechteinhaber dann bei Gericht einen Beschluss zur Auskunft bei einem Provider beantragen wollen, werden sie den "gewerblichen Umfang" quantifizieren müssen. Es ist noch völlig unklar, wie die deutschen Gerichte über solche Auskunftsbegehren entscheiden werden.

Siehe dazu auch:

(hob)