Internet-Jugendschutz: Bürgerrechtler setzen sich erneut gegen US-Regierung durch

Ein Berufungsgericht hat die Entscheidung eines Bundesbezirksgerichts bestätigt, dass der 1998 verabschiedete, aber nie in Kraft getretene Child Online Protection Act gegen die Verfassung verstößt.

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Ein US-amerikanisches Bundesberufungsgericht hat eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (PDF-Datei), dass der Child Online Protection Act (COPA) verfassungswidrig ist. Das teilen die Bürgerrechtler der American Civil Liberties Union mit. Mit dem Gesetz sollen Kinder besser vor der zunehmenden Flut von Internet-Pornographie geschützt werden. Website-Betreibern drohen bis zu sechs Monate Haft und Geldstrafen von bis zu 50.000 US-Dollar am Tag, wenn sie "für Minderjährige schädliches Material" anbieten.

Die ACLU vertritt in dem Fall Klienten wie die Salon Media Group, die das Online-Magazin Salon.com betreibt, das Sexual Health Network mit seiner Website sexualhealth.com und Aaron Peckham mit seiner Website UrbanDictionary.com. ACLU-Anwalt Aden Fine meint, die Klienten würden durch den COPA davon abgehalten, ihren Lesern wertvolle Informationen darzubieten. John Morris, Anwalt des Center for Democracy & Technology, das sich auch eingeschaltet hat, meint, das Gesetz sei so gehalten, dass sämtliche Websites "familienfreundliche Inhalte" bieten müssten.

Seit gut neun Jahren zieht der 1998 von US-Präsident Bill Clinton unterzeichnete COPA seine Runden durch die Gerichte. Anfang 1999 verhinderte ein Bezirksrichter das Inkrafttreten des Gesetzes, nachdem die ACLU und siebzehn Online-Anbieter geklagt hatten, das Gesetz verstoße gegen das Recht auf Meinungs- und Redefreiheit. Daraufhin zog das US-Justizministerium mit seinem Anliegen, das Gesetz doch noch durchzusetzen, bis vor den Supreme Court, das oberste Gericht der USA. Dieses wies im Juni 2004 den Fall zurück an ein Bezirksgericht, das im März 2007 im Sinne der Bürgerrechtler entschied. Die US-Regierung ging erneut in Berufung und unterlag nun wieder.

Der Supreme Court, vor dem der Fall nun erneut landen könnte, hatte seine Entscheidung damit begründet, in den Jahren seit Verabschiedung des Gesetzes habe es möglicherweise einige technische Fortschritte gegeben. Das Bezirksgericht sollte prüfen, ob ein technisches Verfahren für die Autorisierung von Erwachsenen für den Zugang zu pornographischem Material im Internet geeignet ist und welches in Frage kommt. Daraufhin schrieb das Justizministerium IT-Unternehmen an und forderte sie dazu auf, Daten zu Suchmaschinen-Anfragen oder zur Funktion und Nutzung von Internet-Filtertechniken zu übermitteln. Der Internetsuchdienstleister Google weigerte sich und bekam vor Gericht Recht. (anw)