Mangelhafte Schriftform: Aufhebungsvertrag unwirksam

Bei einem Rauswurf lohnt sich der prüfende Blick auf den Vertrag: Wurde die gesetzliche Schriftform nicht gewahrt, ist das Dokument bzw. die Vereinbarung nämlich ungültig.

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Von
  • Marzena Sicking

Ein Arbeitsverhältnis gilt als nicht beendet, wenn der hierbei geschlossene Aufhebungsvertrag nicht der gesetzlich geforderten Schriftform entspricht. Da geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) (vom 4. März 2013, Az.: 17 Sa 633/12) hervor.

Die vor Gericht angetretenen Parteien stritten darüber, ob das gemeinsame Arbeitsverhältnis mit einem am 20. Juni 2011 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag beendet wurde oder nicht. Laut diesem sollte die Klägerin das Unternehmen zum 31. Dezember 2011 verlassen.

Der Aufhebungsvertrag wurde von einem gewissen Herrn D. aus dem Management unterzeichnet. Gemeinsam mit der Personalleiterin hatte er Gesamtprokura. Das bedeutet: Bei wichtigen Entscheidungen mussten beide Prokuristen unterschreiben. Die Unterschrift der Personalleiterin wurde bei besagtem Aufhebungsvertrag aber lediglich eingescannt. Beide Unterschriften waren auĂźerdem mit dem Zusatz "ppa." versehen.

Die Mitarbeiterin verlangte vor Gericht nun die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden war und die Firma sie weiter beschäftigen müsse. Das Arbeitsgericht Frankfurt wies die Klage ab und stellte fest, der Aufhebungsvertrag wahre die gesetzliche Schriftform durchaus. Mit dem Zusatz "ppa" habe der Prokurist nämlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er in Vertretung der Firma handle. Er sei von der Personalleiterin außerdem bemächtigt gewesen, in diesem Fall allein zu unterschreiben.

Dem hat das Hessische Landesarbeitsgericht widersprochen und der Klage stattgegeben. Die Richter erklärten, dass der Aufhebungsvertrag eben nicht formwirksam zu Stande gekommen sei. Zwar sei durch die Verwendung des Zusatzes "ppa." tatsächlich ersichtlich, dass der Manager als Vertreter der beklagten Firma gehandelt habe. Das reiche aber nicht aus, denn es sei nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass er gleichzeitig auch für einen anderen Gesamtprokuristen bzw. als alleiniger Vertreter gehandelt habe. Dies wäre in diesem Fall aber erforderlich gewesen. Ob er im Innenverhältnis die Erlaubnis dazu hatte, sei für die Wahrung der Schriftform nicht ausschlaggebend.

Außerdem zeige die eingescannte Unterschrift der Personalleiterin, dass D. keinesfalls als Gesamtprokurist allein auftreten wollte, sondern der Vertrag eigentlich gemeinsam unterschrieben werden sollte. Da die Vereinbarung aber von der Personalchefin eben nicht eigenhändig unterzeichnet wurde, sei sie unwirksam und das Arbeitsverhältnis bestehe weiterhin. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin den Vertrag unterschrieben hat. Sie müsse den Formmangel nicht akzeptieren und es lägen auch keine Hinweise vor, dass sie den Aufhebungsvertrag trotz Kenntnis des Formmangels abschließen und akzeptieren wollte. (gs)