Bedenken gegen "Rasterfahndung" im Holzklotz-Fall

Die Ermittler im Oldenburger Holzklotz-Mord sollen anhand auf Vorrat zu speichernder Verbindungs- und Standortdaten bis zu 10.000 Menschen und knapp 13.000 Mobilgespräche in ihr Fahndungsnetz einbezogen haben.

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Die Ermittler im Oldenburger Holzklotz-Mord sollen anhand gespeicherter Verbindungsdaten bis zu 10.000 Menschen und knapp 13.000 Handy-Gespräche oder Kurzmitteilungen in ihr Fahndungsnetz einbezogen haben. Dies berichtet der Spiegel in seiner aktuellen Ausgabe. Der Fall zeige, wie selbstverständlich sich Staatsanwaltschaft und Polizei inzwischen der massenhaften Auswertung von Telefondaten bedienen würden und es dabei mit den gesetzlichen Auflagen etwa in der Strafprozessordnung nicht allzu genau nähmen.

Dem Bericht zufolge beantragten die Beamten bereits am Morgen nach der Attacke an der Autobahnbrücke, bei der eine Frau tödlich verletzt wurde, den Zugriff auf sämtliche möglicherweise relevanten Verbindungsdaten. Der Tatort sei einem Sendemast zugeordnet und alle Mobiltelefone in einem Bereich von 1,3 Kilometern nördlich der Brücke und 1,8 Kilometern in westlicher Richtung seien einbezogen worden. Jedes Gespräch oder jede SMS, die am Unglückstag am 23. März zwischen 17 und 22 Uhr in diesem Gebiet geführt wurden, seien erfasst worden. Es seien Beschlüsse zum Abhören der Telekommunikation ohne jede Begründung und ohne jeden Erfolg ergangen.

Experten haben große Zweifel, ob die Abfrage und Auswertung von Verbindungs- und Standortdaten gesetzlich als Standardermittlungsmaßnahme vorgesehen ist. In den Anfang 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung etwa heißt es, dass ein Zugriff auf die sensiblen Informationen nur bei einem durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht erfolgen darf, dass jemand eine schwerwiegende Straftat begangen habe. Den Oldenburger Kriminalbeamten reichte offensichtlich die reine Annahme aus, dass der Täter über sein Handy kommuniziert haben könnte.

"Die juristische Grundlage der Strafprozessordnung erfordert nach meiner Interpretation einen Anfangsverdacht, um die Verkehrsdaten von Teilnehmern erheben zu dürfen", hält dem Andy Müller-Maguhn vom Chaos Computer Club (CCC) entgegen. Der Hacker hat den Fall für eine Anwaltskanzlei als technischer Sachverständiger untersucht. Zu den fachspezifischen Details darf er zunächst nichts sagen, da es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handelt. Es erscheine ihm aber allgemein legitim die Frage zu stellen, "ob die reine Anwesenheit in zeitlicher wie räumlicher Umgebung eines Tatortes ausreicht, um einen Tatverdacht gegen alle Teilnehmer von Telekommunikationsverbindungen zu stellen". Würde man dies gelten lassen, wäre "die Unschuldsvermutung de facto aufgehoben".

"Verbindungsdaten fallen prinzipiell nur bei einem aktiven oder passiven Kommunikationsvorgang an, nicht aber bei einem reinen Einbuchen ins Netz", will sich Müller-Maguhn gegenüber heise online nicht Vermutungen anschließen, dass auch die Standortdaten nicht benutzter Handys erfasst und gespeichert worden seien. "Allerdings sind auch ankommende SMS-Nachrichten oder andere Datenverbindungen Kommunikationsvorgänge, die als solche erfasst werden."

"Im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung wird die im Rahmen des Kommunikationsvorganges genutzte Funkzelle und der jeweilige geographische Sektor, der sich aus dem Antennenabstrahlwinkel ergibt, bei Beginn des Gespräches protokolliert", erläutert der Experte weiter. Die Genauigkeit der Ortung ergebe sich dabei nicht nur aus der Größe der Funkzelle und des Antennensektors, sondern sei auch im Kontext von Witterung und veränderter Bebauungssituation zu sehen. Durch die Auswertung der Verbindungs- und Standortdaten bekomme man zunächst nur einen Anhaltspunkt, wer sich wo ungefähr aufgehalten haben könnte. Um einen solchen möglichen Beleg mit der gebotenen forensischen Sicherheit als Beweismittel nutzen zu können, sei es erforderlich, die genauen Umstände der Datenermittlung zu prüfen.

Von einer "rechtlichen Grauzone" und einem "Bereich, der juristisch nicht wirklich definiert ist", spricht laut dem Magazin auch der Bielefelder Staatsrechtsprofessor Christoph Gusy. In der Rechtsprechung finde sich der Hinweis auf die Verhältnismäßigkeit, die gewahrt bleiben müsse. Treffe ein Ermittlungsschritt zu viele unbeteiligte Personen, sei die Handy-Datenabfrage unrechtmäßig. Die Bestimmungen in der Strafprozessordnung sind Gusy zufolge nicht für die praktizierte Form der "Breitbandaufklärung" geschaffen.

Die Telefondaten des mutmaßlichen Täters, Nikolai H., prüfen die Beamten dagegen angeblich erst, nachdem der Aussiedler auf der Wache erschienen war und die Möglichkeit des Verbleibs seiner DNA-Spuren auf dem Holzstück zu erklären suchte. Zur ungefähren Tatzeit sollen sie einen Eintrag für ein von seinem Handy geführtes Gespräch im Umkreis der Brücke gefunden haben. Der drogenabhängige Verdächtige habe nach einem Verhör auf Entzug ein Geständnis abgelegt, dieses später aber widerrufen. Seine Anwälte wollen sich nun gegen die "rechtsstaatlich nicht korrekte" Ermittlungstaktik der Polizei wehren. (Stefan Krempl) / (vbr)