Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" rechtens

Eine Kündigung muss unmissverständlich darlegen, wann genau das Arbeitsverhältnis endet. Eine konkrete Datumsangabe ist dafür aber nicht zwingend notwendig.

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Von
  • Marzena Sicking

Eine Kündigung muss so formuliert sein, dass ihr Zweck bestimmt und unmissverständlich erklärt wird. Das bedeutet, dass der Empfänger ohne Probleme verstehen muss, dass sein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird. Letzteres wird üblicherweise durch die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist beschrieben. Wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (vom 20. Juni 2013, Az.: 6 AZR 805/11) verkündet hat, kann dafür aber auch der Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen ausreichend sein. Vorausgesetzt, der betroffene Arbeitnehmer kann mit diesen Angaben unschwer ermitteln, zu welchem konkreten Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Industriekauffrau, die seit 1987 bei einem Unternehmen beschäftigt war. Doch die Firma ging pleite und am 1. Mai 2010 wurde ein Insolvenzverwalter bestellt. Mit dessen Zustimmung hatte die bisherige Geschäftsführung vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und bereits den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Mitarbeiter angehört.

Die Klägerin erhielt am 3. Mai 2010 ihre Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Weiterhin wurde in dem Schreiben erklärt, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben. Außerdem noch, dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe.

Die Frau legte Klage gegen die Kündigung ein, der die Vorinstanzen stattgegeben haben. Das Landesarbeitsgericht begründete dies damit, dass die Kündigungserklärung unbestimmt sei. Doch der Insolvenzverwalter sah das anderes und seine Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts tatsächlich Erfolg. Die Klage ist unbegründet, so das Urteil der Richter. Das Arbeitsverhältnis habe mit Stichtag 31. August 2010 geendet. Zwar habe der Arbeitgeber kein konkretes Datum benannt, aber den Kündigungszeitpunkt ausreichend benannt. Die Arbeitnehmerin habe den Angaben leicht entnehmen können, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt und ihr Arbeitsverhältnis somit zum 31. August 2010 enden sollte. Ist der Termin anhand solcher Informationen leicht zu erkennen, muss das genaue Datum nicht in die Kündigung geschrieben werden. Wer allerdings sicher gehen will, dass der Arbeitnehmer die Botschaft richtig versteht, sollte auf Umschreibungen lieber verzichten und den Termin direkt in die Kündigung eintragen. (gs)