Bei Widerruf: Newsletter-Versand sofort einstellen

Unternehmen dürfen Werbung nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden verschicken. Wird diese widerrufen, sollte man das ebenfalls ernst nehmen.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer Werbung an seine Kunden per E-Mail, SMS oder Newsletter versenden will, braucht eine entsprechende Einwilligung des Empfängers. Doch die ist nicht für alle Zeiten bindend, denn der Verbraucher kann sie auch widerrufen. Erfolgt ein Widerruf, sollte das Unternehmen ihn schnellstens umsetzen, sonst droht Ärger.

So hat das Landgericht Braunschweig auf Antrag der Wettbewerbszentrale einen Automobilhersteller dazu verurteilt, keine Werbung per E-Mail an Verbraucher zu verschicken, die ihre ausdrückliche Einwilligung nicht erteilt oder ihr zwischenzeitlich widersprochen haben (vom 18.10.2012, Az. 22 O 66/12).

Tatsächlich hatte sich das Unternehmen nicht sonderlich geschickt verhalten und das Gegenteil der erhofften Kundenbindung erreicht. So hatte ein Kunde im Jahr 2006 in die Zusendung des Newsletters eingewilligt, ein paar Jahre später hatte er daran jedoch kein Interesse mehr. Im Juni 2011 drückte er deshalb auf den im Newsletters selbst befindlichen Link "Newsletter abbestellen" und ging davon aus, sich damit erfolgreich abgemeldet zu haben. Doch er bekam die Neuigkeiten des Autohauses wieder zugeschickt. Daraufhin meldete er sich noch einmal ab und informierte das Unternehmen zusätzlich darüber, dass er keine weiteren Kontaktaufnahmen seitens der Firma mehr wünsche. Bei der Gelegenheit gab zwei seiner E-Mail-Adressen an, die dem Unternehmen ebenfalls vorlagen und bat um deren Löschung. Der Kunde bat um schriftliche Bestätigung der Datenlöschung. Was er bekam, war allerdings wieder ein Newsletter.

Daraufhin wandte er sich an die Wettbewerbszentrale, die wegen belästigenden Werbung eine Abmahnung an das Autohaus verschickte und den Inhaber zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufforderte. Die gab der Automobilkonzern aber nicht gegenüber der Wettbewerbszentrale, sondern gegenüber dem Kunden ab. Sie enthielt die Zusage, bei Zuwiederhandlung eine Vertragsstrafe von 7.500 Euro an ihn zu bezahlen.

Daraufhin klagte die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Braunschweig gegen das Unternehmen. Die Richter wollten dann auch nicht glauben, dass der beklagte Konzern das beanstandete Verhalten – nämlich das Zusenden von E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung – nach Abgabe dieser Unterlassungserklärung künftig unterlassen würde. Denn die vom Unternehmen abgegebene Unterlassungserklärung hätte nur negative Folgen, falls wieder der verärgerte Kunde einen Newsletter erhalten würde. Falls aber noch weitere unzulässige E-Mail an andere Empfänger verschickt würden, greife sie nicht.

Deshalb reiche die abgegebene Unterlassungserklärung nicht aus, befanden die Richter. Sie bestätigten damit die bisherige Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass eine auf den Einzelfall abgestimmte Unterlassungserklärung nicht dazu geeignet ist, die Wiederholungsgefahr insgesamt zu beseitigen. Belästigt die Firma nach diesem Urteil noch irgendeinen Kunden mit unzulässiger Werbung, wird es also in jedem Fall teuer. (masi)