Verbraucherschützer stoppen Vodafone-Werbung

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat ein Urteil beim Landgericht Düsseldorf erwirkt, dass Vodafone nicht mit "grenzenlosem Surfen" werben darf, solange es Peer-to-Peer-Anwendungen im Kleingedruckten ausschließt.

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Von
  • Urs Mansmann

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat einen juristischen Sieg über Vodafone errungen. Laut einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom heutigen 19. Juli (Az. 38 O 45/13) darf Vodafone seinen Internettarif "RedM" nicht mehr mit dem Begriff "grenzenloses Surfen" bewerben, solange das Unternehmen im Kleingedruckten Peer-to-Peer-Anwendungen ausschließt. Solche Anwendungen, die je nach Definition auch Instant-Messaging-Dienste wie Skype oder WhatsApp umfassen, waren im genannten Tarif nur gegen einen Aufpreis von 9,95 Euro im Monat verfügbar. Diese Regelung war im Internetauftritt von Vodafone erst nach mehreren Klicks auf Fußnoten am unteren Bildrand für den Kunden einsehbar.

Der vzbv hatte damit argumentiert, dass Verbraucher beim Abschluss eines Internetvertrags grundsätzlich davon ausgingen, den Anschluss für alle Produkte und Dienste nutzen zu können, also auch für Instant Messaging oder Peer-to-Peer-Anwendungen. Deshalb seien ausdrückliche und deutliche Hinweise auf solche Einschränkungen erforderlich. Das Landgericht Düsseldorf schloss sich dieser Meinung an, bewertete die Werbung als irreführend und verurteilte das Unternehmen dazu, diese zu unterlassen.

In einer Umfrage bei den Netzbetreibern hatte der vzbv im Rahmen eines Projekts festgestellt, dass diese solche Anwendungen bei Zugängen per Mobilfunk fast durchweg einschränken. Nur ein einziger Tarif verzichtete darauf. Aus Sicht des vzbv ist das ein Verstoß gegen die Netzneutralität. vzbv-Vorstand Gerd Billen warnte vor einer Zwei-Klassen-Gesellschaft im Internet und forderte die Bundesregierung auf, die Netzneutralität gesetzlich zu verankern, um die Benachteiligungen für Verbraucher zu beenden. (uma)