LG Hamburg: Usenet-Provider unterliegen gegen Google

Google hatte drei Usenet-Provider aus seinem Werbeprogramm ausgeschlossen, weil diese zu offensichtlich mit Urheberrechtsverletzungen per AdWords warben. Die Ausschlüsse seien rechtens, befand das Landgericht Hamburg.

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Von
  • Dr. Marc Störing

Der Streit um die Haftung von Usenet-Providern für Urheberrechtsverletzungen ist um eine Facette reicher. Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az: I-20 U 95/07) und das OLG München (Az. 29 U 3340/07) in der Vergangenheit eine Haftung der Anbieter für über sie begangene Urheberrechtsverletzungen ablehnten, bleibt das LG (Landgericht) Hamburg nicht nur seiner haftungsbejahenden Linie treu, sondern hält darüber hinaus sogar eine Haftung des unabhängigen Werbeanbieters für möglich, mit dem die Anbieter für ihren Usenet-Zugang werben.

heise online liegen drei bisher unveröffentlichte Entscheidungen des LG Hamburg vor, in denen jeweils Usenet-Provider gegen Google unterlegen sind (LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2007, Az. 315 O 553/07, Urteil vom 04.02.2008, Az. 315 O 870/07, sowie Urteil vom 06.03.2008, Az. 315 O 906/07). Nach längeren Auseinandersetzungen hatte Google die Provider EasyLoad, UseNeXT und Alphaload, die nach Auffassung des Suchmaschinenprimus recht offensichtlich mit Urheberrechtsverletzungen per AdWords warben, aus seinem Werbeprogramm ausgeschlossen. Die Usenet-Anbieter – darauf nach eigenen Angaben von empfindlichen Umsatzrückgängen getroffen – wollten nun Google gerichtlich zwingen, per AdWords wieder für ihre Dienste werben zu dürfen.

Einen solchen Anspruch verneinte das LG Hamburg in allen drei Fällen. Zwar waren die Verfahren prozessual unterschiedlich gelagert – EasyLoad und UseNeXT hatten bereits eine einstweilige Verfügung gegen Google erwirkt und stritten nun um die Aufhebung dieser; Alphaload hingegen begehrte überhaupt erst um den Erlass einer solchen Verfügung –, die rechtliche Fragestellung war jedoch in allen Verfahren gleich: Steht den Providern ein Anspruch gegen Google zu, per AdWords werben zu dürfen? Zwar darf jeder Teilnehmer am Wirtschaftsleben sich seine Vertragspartner frei aussuchen, diese sogenannte Privatautonomie stößt jedoch dann an ihre Grenzen, wenn ein Unternehmen "marktbeherrschend" im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist. Ein solch dominantes Unternehmen darf andere Marktteilnehmer nicht diskriminieren oder seine Marktmacht sonst missbrauchen. Voraussetzung für einen Anspruch der Usenet-Provider war damit eine marktbeherrschende Stellung von Google im Bereich der Onlinewerbung. Doch diese für Google unangenehme Frage ließ das LG Hamburg ausdrücklich offen – selbst wenn Google marktbeherrschend sein sollte, hätte der Suchmaschinenprimus die abgelehnten Werbekunden nicht "unbillig behindert" oder "diskriminiert", so die Hamburger Richter.

Denn nach Auffassung des Gerichts habe Google "tatsächlich und rechtlich nachvollziehbar" befürchtet, als Werbeplattform selbst "mit in die Haftung genommen zu werden, wenn sie Werbung von solchen Providern ermöglicht". Damit bestätigte das Gericht nicht nur seine frühere Linie, wonach Usenet-Provider "als Störer für die widerrechtlichen Eingriffe Dritter in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte" haften würden. Darüber hinaus hält das Gericht nun also auch eine Haftung des Werbeanbieters zumindest für möglich. Egal, ob marktbeherrschend oder nicht – allein diese Befürchtung habe es Google erlaubt, die Usenet-Provider aus dem AdWords-Programm auszuschließen. Darüber hinaus bewertete das Gericht die Anzeigentexte ("anonym", "gratis") als "aggressiv". Wer so auftrete, bewerbe nach Auffassung der Hamburger Richter gerade die Möglichkeit von Urheberrechtsverstößen durch den Usenet-Zugang. Insoweit fürchte Google darüber hinaus auch zu Recht um seinen Ruf, solche Werbungen anzeigen zu müssen. (Dr. Marc Störing) / (pmz)