Grundpreisangabe in kleiner Schrift reicht aus

Was im Online-Shop vermutlich umgehend zur Abmahnung führt, ist im Laden erlaubt: Grundpreisangaben dürfen in winziger Schrift angegeben werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Die Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung verpflichtet den Handel, für bestimmte Waren den Grundpreis anzugeben. Sie soll dem Verbraucher den Preisvergleich bei Verpackungen unterschiedlicher Größe ermöglichen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen End- und Grundpreis in Online-Shops auf einen Blick wahrgenommen werden, daher hat der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis zu stehen. Der Grundpreis darf dabei auch nicht optisch hervorgehoben werden, damit der Verbraucher ihn nicht versehentlich für den Endpreis hält. Die Kehrseite der Medaille kriegen Verbraucher in jedem Supermarkt zu spüren: dort wird der Grundpreis meist in extrem kleiner Schrift angegeben.

Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen fand diese Praxis verwerflich und verklagte eine Supermarktkette. Dort wurden die Grundpreise in umrandeten Kästchen in einer nur zwei Millimeter großen Schrift angegeben. Für den durchschnittlichen Verbraucher seien sie somit nur schlecht zu lesen, befanden die Verbraucherschützer. Doch die Richter am Bundesgerichtshof zeigten in diesem Fall ein Herz für den Handel und wiesen die Klage ab (Urteil vom 7.3.2013, Az.: I ZR 30/12).

So verlangt der Gesetzgeber zwar eine deutliche Lesbarkeit, aber eine Mindestschriftgröße gibt er dafür nicht vor. Wie die Richter erklärten, sei das Gebot der deutlichen Lesbarkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenrichtlinie) ausreichend umsetzt, wenn die Angaben "von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen" werden können, wie es in dem Urteil heißt.

Ob dies zutreffe, sei in jedem Einzelfall neu zu beurteilen. Dabei sei neben der Schriftgröße auch das Druckbild zu berücksichtigen sowie der Abstand, aus dem der Verbraucher das Preisschild normalerweise betrachtet. Seien die Grundpreise – so wie im vorliegenden Fall – kontrastreich und in einem umrandeten Kästchen dargestellt, könnten sie vom Verbraucher ohne Mühe gelesen werden. Auch sei es dem Verbraucher durchaus zumutbar, dass er sich in Einzelfällen bücken müsse, um die Angaben an den unteren Regalen lesen zu können. (gs)