Eine Sekunde zu spät
Wenn es um Fristen geht, zählt manchmal jede Sekunde. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz.
Fristen sind ernstzunehmen und keinesfalls als grobe Angaben zu betrachten. Das machte jetzt der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz deutlich. In einem Fall, bei dem es um die Frage ging, ob ein Widerspruch noch rechtzeitig eingegangen war, entschied das Gericht: Auch eine Sekunde nach Ablauf der Frist ist schon zu spät (Urteil vom 15.4.2013, Az.: 12 U 1437/12).
In dem Fall wurde damit die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Trier als unzulässig abgewiesen. In dem Fall ging es um Schadenersatz von mehr als 66.000 Euro für einen geplatzten Immobilienkauf, die der Mann von einem Geschäftspartner haben wollte. Doch seine Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, zu einer Berufung wird es nicht kommen. Schuld ist sein Anwalt, der das Thema Frist wohl auf die sehr leichte Schulter nahm.
Der hatte den Widerspruch nämlich nicht nur am letzten Tag der Berufungsfrist, sondern buchstäblich in letzter Minute losgeschickt. Er begann um 23.59 Uhr damit, dass entsprechende Dokument an das zuständige Gericht zu faxen. Angekommen ist der Text dann genau um 0.01. Also erst am darauffolgenden Tag und damit eindeutig zu spät, so das Urteil der Richter. Wie es in dem Urteil heißt, sei nämlich nicht der Absendezeitpunkt, sondern der erfolgreiche Abschluss der Übermittlung maßgeblich.
Der Anwalt versuchte den Schaden noch abzuwenden, in dem er das späte Verschicken mit Problemen in seiner EDV-Anlage erklären wollte. Diese habe Fehler im Text und damit eine Verzögerung der Fertigstellung zur Folge gehabt. Damit sei die Fristversäumnis gar nicht durch ihn verschuldet worden. Auch habe er schon um 23.55 Uhr damit begonnen, das Fax des Gerichts anzuwählen, die Übertragung des Dokuments habe allerdings dennoch erst um 23.59 Uhr begonnen.
Der Senat ließ sich das Faxprotokoll zeigen und holte auch eine Stellungnahme des Hersteller beim Oberlandesgericht eingesetzten Telefaxes ein. Der erklärte, die laut Protokoll eine Minute dauernde Übertragung erfasse nur die Zeit, die es brauche, bis die Daten vom Anwalt zum Gerichtsfax gelangt und dort abgespeichert waren. Die Zeit, die zusätzlich für den Ausdruck gebraucht wurde, erfasste das Protokoll nicht. Wie die Richter aber erklärten, sei die Berufung erst in dem Moment als zugegangen anzusehen, in der dem das Dokument vollständig bei Gericht angekommen sei. Und das war frühestens um Mitternacht bzw. eine Sekunde danach und damit eben erst am Tag nach Fristende geschehen. Es sei Aufgabe des Anwalts sicher zu stellen, dass der Schriftsatz rechtzeitig übertragen wird. Um das zu gewährleisten, müsse er auch mögliche Störungen und Verzögerungen mit einkalkulieren.
Der Anwalt hatte übrigens zwei Monate Zeit, die Berufung einzuschicken. Diese Frist wurde nach einem zulässigen Antrag nochmals um mehrere Tage verlängert und die hat der Jurist dann auch noch mal um eine Sekunde verpasst. (gs)