Urteil: Für Büro-PC werden Rundfunkgebühren fällig

Ob für einen Computer im Büro GEZ-Gebühren gezahlt werden müssen oder nicht, hängt offenbar vom zuständigen Verwaltungsgerichtsbezirk ab. Während in Koblenz ein Anwalt nicht zahlen muss, bejahte eine Kammer in Ansbach die grundsätzliche Gebührenpflicht.

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In der Frage, ob ein Bürocomputer rundfunkgebührenpflichtig ist oder nicht, gehen die Meinungen der deutschen Verwaltungsrichter auseinander. Nachdem ein Koblenzer Gericht jüngst einen Anwalt von der Abgabenpflicht für seinen Kanzleirechner befreit hatte, bestätigte das Verwaltungsgericht Ansbach in einem ähnlichen Fall die Gebührenpflicht für den PC. Ein Rechtsanwalt, der sonst kein Empfangsgerät bereithalte, müsse für seinen Rechner GEZ-Gebühren zahlen, befand die fünfte Kammer des VG Ansbach in einer Anfang der Woche veröffentlichten Entscheidung (PDF-Datei) vom 10. Juli (Az. AN 5 K 08.00348). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Der klagende Rechtsanwalt hatte mit Einführung der Gebührenpflicht für PCs im Januar 2007 gegenüber der GEZ angegeben, weder privat noch in der Kanzlei ein Radio- oder Fernsehgerät zu betreiben. In seiner Kanzlei habe er einen internettauglichen PC, den er unter anderem zur Übermittlung von Steuerunterlagen benötige, weil das Finanzamt diese nur noch auf diesem Wege annehme. Gegen einen Gebührenbescheid der GEZ legte der Anwalt erfolglos Widerspruch ein und reichte schließlich Klage gegen zwei Gebührenbescheide über insgesamt 16,56 Euro zuzüglich Säumnisgebühr ein.

Das VG Ansbach wies die Klage ab. Laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) seien seit Januar 2007 Gebühren für Computer zu entrichten, wenn keine anderen Empfangsgeräte angemeldet seien, begründete das Gericht die Entscheidung. Ein internetfähiger PC sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des RGebStV. Die Erhebung der Gebühren sei zudem nicht verfassungswidrig, das "Zusammenwachsen der Rundfunk- und Kommunikationstechnik (Konvergenz)" rechtfertige es, "dass auch diejenigen Empfangsgeräte, mit denen Rundfunkprogramme empfangen werden können, gebührenpflichtig seien". Darüber hinaus erklärte das Gericht, dass es nicht auf die Frage ankomme, warum der Kläger einen internetfähigen PC bereithält. Wie bei einem Fernseher oder Radio sei alleine die Möglichkeit ausschlaggebend, Programme zu empfangen.

Das hatten die Kollegen in Koblenz nur wenige Tage später ganz anders gesehen. Die erste Kammer des Koblenzer Verwaltungsgericht ist der Meinung, dass allein die "abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs" nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigenschaft begründe. Zwar könne der Kläger (auch ein Anwalt) mit seinem PC Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, doch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Auch im Juli hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig die Gebührenerhebung für einen beruflich genutzten PC in der Wohnung für rechtswidrig erklärt, wenn dort bereits private Geräte angemeldet sind.

Siehe dazu auch:

Zur GEZ-Gebühr für Rundfunkgeräte siehe auch

(vbr)