Bundesverwaltungsgericht bestätigt Preisvorgaben der Bundesnetzagentur für Mobilfunker

Die Bundesnetzagentur hatte die Terminierungsentgelte im November 2006 um etwa 16 Prozent gesenkt. Zugleich ordnete die Regulierungsbehörde an, dass die Entgelte künftig im Vorfeld genehmigt werden müssen. Dagegen hatten die Netzbetreiber geklagt.

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Von
  • Jürgen Kuri

Die Bundesnetzagentur darf den Mobilfunkbetreibern Preisvorgaben machen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und die Klagen von T-Mobile, Vodafone, E-Plus, und O2 zurückgewiesen (Az. 6 C 14.07, 6 C 15.07, 6 C 16.07 und 6 C 17.07). Die vier deutschen Netzbetreiber wollten mit ihrer Klage eine staatlich verordnete Absenkung der Entgelte für die Weiterleitung der Gespräche in andere Netze (Terminierung) verhindern. Die Bundesnetzagentur hatte diese Gebühren im November 2006 um etwa 16 Prozent gesenkt. Zugleich ordnete die Regulierungsbehörde an, dass die Entgelte künftig im Vorfeld genehmigt werden müssen.

Die Leipziger Richter bestätigten das Vorgehen der Bundesnetzagentur nun vollständig. Damit widersprach das Gericht auch einer Entscheidung der Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht Köln hatte zwar grundsätzlich die Regulierungsbedürftigkeit der Terminierung in Mobilfunknetze bestätigt, allerdings die den Unternehmen auferlegte Entgeltgenehmigungspflicht als unverhältnismäßig beanstandet. Die Kläger allerdings wollten mit dem Gang vors Bundesverwaltungsgericht die vollständige Aufhebung des Regulierungsbescheids erwirken.

Das Gericht vertrat in seinem Urteil nun die Ansicht, die Behörde sei fehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass "die betroffenen Unternehmen den Markt für Anrufzustellung in ihre jeweiligen Mobilfunknetze beherrschen". Die Entgelte für die Mobilfunkterminierung hätten in der Vergangenheit aufgrund der monopolartigen Struktur der Märkte deutlich über den Preisen gelegen, die unter Wettbewerbsbedingungen zu erzielen gewesen wären: "Die Bundesnetzagentur ist ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass eine enge Orientierung der Terminierungsentgelte an den tatsächlich entstehenden Kosten geboten ist, um insbesondere den Verbraucherinteressen angemessen Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, durfte sie anordnen, dass ihr die Terminierungsentgelte vorab zur Genehmigung vorgelegt werden", schreibt das Gericht zur Begründung seines Urteils. (jk)