Brüssel legt Entwurf zur Telecom-Verordnung vor

Mit einer neuen Verordnung will die EU-Kommission den Mitgliedsländern neue Vorgaben zur Regulierung der nationalen Telekommunikationsmärkte machen und die unterschiedlichen Regulierungsregime innerhalb der EU harmonisieren.

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Von
  • Richard Sietmann

Die EU-Kommission hat den Verordnungsentwurf zur Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes in der Telekommunikation vorgelegt. Mit dem umfassenden Gesetzesvorhaben, das noch der Zustimmung des EU-Parlaments und des Rates bedarf, will die Kommission den Mitgliedsländern neue Vorgaben zur Regulierung der nationalen Telekommunikationsmärkte machen. Dazu gehört zum Beispiel eine EU-weite Zulassung für Netzbetreiber, auch "EU-Pass" genannt, die künftig dazu berechtigt, mit der Zulassung durch eine einzige nationale Regulierungsbehörde elektronische Kommunikationsdienste auch in allen anderen Länder der Gemeinschaft anbieten zu können.

Ein zentraler Punkt des Vorhabens ist die Abschaffung der Roaming-Entgelte, so dass Handy-Telefonate im europäischen Ausland keine zusätzlichen Kosten mehr verursachen. Bis Juli 2016 sollen Mobilfunkanbieter schrittweise die Zusatzgebühren für die Handy-Nutzung in Gastnetzen abbauen. Dabei setzt die Kommission wie berichtet auf eine Doppelstrategie: Entweder die Mobilnetzbetreiber bieten ihren Kunden EU-weit geltende Tarife an und werden dafür aus der Roaming-Regulierung entlassen oder sie müssen in Kauf nehmen, dass die Kunden künftig bei Auslandsaufenthalten günstigere Kurzzeitverträge mit örtlichen Anbietern abschließen können. Artikel 37 des jetzt in das Gesetzgebungsverfahren gegebenen EU-Verordnungsentwurfs räumt den Betreibern jedenfalls die Möglichkeit ein, in freiwilligen Rahmenvereinbarungen untereinander die Roamingkosten in den Handyverträgen zu internalisieren – was nach Ansicht von Kritikern wie etwa des Bitkom jedoch dazu führen kann, dass die Preise für inländische Telefonate und mobile Internetnutzung steigen werden.

Mit einer Stärkung der Endnutzerrechte will die Kommission die Unterschiede im Verbraucherschutz im Telekommunikationssektor überwinden; sie behinderten die grenzüberschreitende Bereitstellung von Diensten, sie seien teuer für die Betreiber und unbefriedigend für die Konsumenten, heißt es zur Begründung. Anbieterwechsel sollen durch ein "providergeführtes Verfahren" erleichtert werden, bei dem der Neuabschluss eines Vertrages automatisch die Beendigung des alten nach sich zieht. Laut Verordnungsentwurf erhalten die Verbraucher einheitlich das Recht zur kostenfreien Kündigung nach sechs Monaten, die Betreiber werden zu transparenter Information beim Vertragsabschluss verpflichtet und müssen Vorkehrungen treffen, um "Abrechnungsschocks" zu vermeiden, indem sie mit den Kunden einen monatlichen Maximalbetrag vereinbaren und rechtzeitig warnen, wenn sich die aufgelaufenen Entgelte dem Höchstbetrag nähern.

Nicht in der Definition des "provider of electronic communications to the public", sondern in dem Abschnitt über die Endnutzerrechte findet sich auch die Regelung zur Netzneutralität. "Endnutzer sollen die Freiheit zum Zugang und zur Verteilung von Informationen und Inhalten sowie zur Nutzung von Anwendungen und Diensten über ihren Internetzugangsdienst besitzen", lautet die Formel. Als "Internetzugangsdienst" definiert der Verordnungsentwurf "einen öffentlich verfügbaren elektronischen Kommunikationsdienst, der Konnektivität zum Internet und damit die Konnektivität zu praktisch allen mit dem Internet verbunden Endpunkten herstellt". Im Unterschied dazu stellen "Specialised Services" – also Sonderdienste wie etwa IPTV, VPNs oder das Kabelfernsehen – nur die Verbindung zu bestimmten Inhalten oder Endhosts her. Endkunden sollen die Wahl haben, auf welchem Wege sie gewünschte Inhaltsangebote beziehen, die Zugangsnetzbetreiber erhalten im Artikel 23 freie Bahn als Makler für Inhalte und Dienste; dort wird ausdrücklich die Vertragsfreiheit zu Content Deals mit den Inhalteanbietern festgehalten.

Die Möglichkeit, dass beide Dienstekategorien etwa mit denselben Inhaltsangeboten miteinander konkurrieren, wird dabei in Kauf genommen, solange die Bereitstellung der Specialized Services "nicht in wiederholter oder fortgesetzter Weise die allgemeine Qualität des Internetzugangsdienstes beeinträchtigt". Was darunter konkret zu verstehen ist, lässt die Kommission offen; hierzu sollen die nationalen Regulierungsbehörden Mindestanforderungen erlassen können. Die Kommission meint, dass sie damit genug für die Netzneutralität getan habe – ein Wort, das in der Verordnung selbst nicht auftaucht, wo ausschließlich vom "Open Internet" die Rede ist.

Vereinheitlicht werden sollen mit der Verordnung auch die Regeln, wonach sich Betreiber untereinander den Endkundenzugang auf Bitstromebene einräumen – "European Virtual Broadband Access" genannt. Die Kommissionsvorlage gibt dafür in einem Anhang Minimalanforderungen vor. Zur Einführung von End-zu-End-Dienstgütegarantien und -klassen werden Betreiber in Artikel 19 verpflichtet, anderen Betreibern bei der IP-Festnetzzusammenschaltung auf Anfrage "Assured Service Quality"-Produkte anzubieten. Verlangt werden mindestens drei Dienstgüteklassen für Sprach- und Videotelefonie, die Verteilung audiovisueller Inhalte sowie für datenkritische Anwendungen.

Mit der Verordnung strebt die Kommission darüber hinaus erweiterte Befugnisse zur Koordinierung der Frequenzpolitik der Mitgliedsländer an. Deren Frequenzhoheit soll zwar unangetastet bleiben, doch Brüssel möchte die Verfügbarkeit, den Zeitpunkt der Zuweisung sowie die Dauer der Nutzungsrechte von Frequenzen EU-weit synchronisieren können. Über Konsultationsverfahren will sie die Möglichkeit erhalten, die Vorhaben der nationalstaatlichen Frequenzverwaltungen zu überprüfen. Erklärtes Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen "europäischen Funkraums" für mobile Breitbanddienste.

Das Ziel einer europäischen Regulierungsbehörde musste die Kommission angesichts des Widerstands der Mitgliedsstaaten aufgeben. Gestärkt werden soll aber die koordinierende Rolle des Gremiums der nationalen Regulierungsbehörden für die elektronische Kommunikation, BEREC, unter anderem durch einen hauptamtlichen Vorsitzenden, der jeweils für drei Jahre die Geschäfte führen soll. Bislang nimmt abwechselnd einer der Präsidenten der nationalen Regulierer die Aufgabe für ein Jahr wahr. Zudem will die Kommission ermächtigt werden, von den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden verlangen zu können, Maßnahmen gegen Firmen aufzuheben, die unter dem "EU-Pass" operieren, wenn die Regulierungsauflagen zu Widersprüchlichkeiten mit den Marktgegebenheiten in den anderen Mitgliedsländern führen.

Angesichts der grundlegenden Weichenstellungen steht das EU-Parlament nun unter erheblichem Zeitdruck. Die letzte Plenartagung dieser Legislaturperiode ist vom 14. bis 17. April 2014 angesetzt und die Europawahlen finden einen Monat später, vom 22. bis 25. Mai, statt. (anw)