Bundesrat schickt ELENA in den Vermittlungsausschuss

Die Länder haben bei der geplanten Einführung des elektronischen Einkommensnachweises die Schiedsstelle mit dem Bundestag angerufen, da sie das Wohngeld nicht einbeziehen wollen und die Kostenaufteilung kritisieren.

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Der Bundesrat hat im Streit um das Gesetz zur Einführung des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) den Vermittlungsausschuss mit dem Bundestag angerufen, der das Vorhaben im Januar verabschiedet. Die Länder stoßen sich vor allem an der vorgesehenen Einbeziehung des Wohngelds in das Verfahren, da dies zu einem erheblichen, in der Höhe nicht sachgerechtem Verwaltungsaufwand führen würde. Dazu zählt der Bundesrat neue Informations- und Hinweispflichten, die Anpassung der EDV-Programme, die Anschaffung und den Unterhalt der technischen Einrichtungen sowie Schulungen. Darüber würden weitere finanzielle Aufwendungen für den Abruf der gespeicherten Daten über eine Signaturkarte letztlich an den Ländern hängen bleiben. Eine echte Kostenbeteiligung des Bundes sei nicht vorgesehen. Die Länderchefs folgten damit zum Teil einer Empfehlung des Ausschuss für Städtebau und Wohnungswesen.

Eine Mehrheit fand auch ein Antrag (PDF-Datei) Bayerns zur Einberufung der Schiedsstelle mit dem Parlament. Damit sprechen sich die Länder dafür aus, dass der Bund die zentrale Speicherstelle für ELENA-Daten sowie die für Fachverfahren zuständige Einrichtung finanzieren soll. Zur Begründung heißt es, dass der elektronische Einkommensnachweis der Entlastung der Unternehmen diene und es sich somit um Wirtschaftsförderung handle. Eine solche Maßnahme dürfe nicht zu Lasten der Länder gehen.

Mit ELENA sollen rund 60 Millionen Einkommensbescheinigungen und andere Entgeltnachweise in einer zentralen Datenbank erfasst werden. Über den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur bei den Behörden soll sichergestellt werden, dass nur mit Einwilligung des Bürgers die notwendigen Daten aus der Speicherstelle abgerufen werden können. Datenschützer und Oppositionspolitiker beklagen, dass die weitaus meisten aufbewahrten Informationen niemals benötigt werden und es sich bei dem Verfahren daher um eine verfassungswidrige Form der Vorratsdatenspeicherung handeln könne. (Stefan Krempl) / (vbr)