Vorsteuerabzug: Ohne Zahlungsbelege nicht möglich
Wer den Vorsteuerabzug für gewerbliche Mietzahlungen geltend machen will, muss die Forderung und deren Zahlungen auch nachweisen können.
Unternehmer, die für ihre gewerblich genutzten Räume Miete zahlen müssen, können einen Vorsteuerabzug geltend machen. Das setzt allerdings voraus, das es einen Mietvertrag gibt, in dem die monatliche Miete plus Umsatzsteuer festgeschrieben ist und auch, dass die dazugehörigen Zahlungen nachgewiesen werden können. Das hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss bekannt gegeben (vom 10.1.2013, Az: XI B 33/12).
Geklagt hatte ein Unternehmer, der sich mit dem Finanzamt um die Anerkennung des Vorsteuerabzugs in den Jahren 2003 bis 2006 stritt. Er betrieb in dieser Zeit ein Fotolabor, für das er Räume angemietet hatte. Bei einer Betriebsprüfung stellten die Finanzbeamten fest, dass die Buchführung in dieser Zeit nicht ordnungsgemäß war und entzogen ihm unter anderem rückwirkend die Anerkennung des Vorsteuerabzugs aus den Mietzahlungen. Laut seinen Unterlagen war die Miete nämlich nur unregelmäßig gezahlt worden. In der Praxis war das zwar nicht der Fall, wie auch der Vermieter bestätigte, doch für die Prüfer zählten nur die richtigen Belege.
Der Unternehmer brachte daraufhin eine "Aufstellung" des Vermieters vom 10. Juli 2009 bei, in der die Mieten, die für die Räume in den Jahren gezahlt wurden, nochmals aufgelistet wurden, doch das Finanzamt akzeptierte diese nicht. Die dazugehörige Klage vor dem Bundesfinanzhof scheiterte.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Finanzgerichte reicht sogar ein Miet- oder Pachtvertrag, in dem zu zahlende Miete und Umsatzsteuer ausgewiesen sind, nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn diese durch monatliche Zahlungsaufforderungen, also Rechnungen, oder Zahlungsnachweise wie Bankbelege untermauert werden. Der Unternehmer muss also nicht nur die Forderung nachweisen, sondern auch, dass er sie erfüllt hat. Solche Belege konnte der Mann zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung aber nicht vorlegen.
Wie die Richter erklärten, habe das Finanzamt die daraufhin vorgelegte "Aufstellung" tatsächlich ablehnen dürfen. Sie hätte allenfalls eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungsberichtigung darstellen können. Das hätte aber vorausgesetzt, dass es bereits eine erste, wenn auch unvollständige oder unrichtige Rechnung über diesen Zeitraum gibt. Eine Rechnungsberichtigung könne nur erfolgen, wenn eine erste Rechnungserteilung stattgefunden hat. Als Zahlungsbeleg sei die Aufstellung ebenfalls inakzeptabel gewesen, da sie den Anforderungen nicht genügte. ()