Buttonlösung: VZBV erwirkt Urteile gegen Kostenfallen
Wenn es um den Schutz der Online-Käufer geht, versteht der Verbraucherzentrale Bundesverband keinen Spaß. Das mussten jetzt auch melango.de und web.de erfahren.
Die sogenannte Buttonlösung, die einen eindeutigen Hinweis auf die kostenpflichtige Bestellung vorschreibt, wurde vor einem Jahr eingeführt. Dass Verstöße gegen die Vorschriften dennoch nicht selten sind, bemängelt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Man habe zahlreiche Rechtsverstöße bei Online-Vertragsabschlüssen festgestellt und bisher 20 Unterlassungsverfahren eingeleitet, teilt der Verband mit. Noch immer würden Anbieter versuchen, "Verbraucher in die Abofalle zu locken", so die Einschätzung der Verbraucherschützer. In zwei der Fälle wurden aktuell Urteile erwirkt.
Das Landgericht Leipzig hat in einem von dem Verband angestrengten Verfahren der JW Handelssysteme GmbH untersagt, auf ihrer Seite melango.de weiterhin Waren anzubieten, ohne den vorgeschriebenen Kaufen-Button zu verwenden.
Der Schnäppchen-Onlinemarktplatz melango.de richtet seine Angebote laut eigenen Vertragsbedingungen nur an Unternehmer. Wie der vzbv allerdings festgestellt hat, können sich auch Verbraucher hier problemlos anmelden und einkaufen. So müssten sie sich zwar zunächst registrieren, doch nur Name, Anschrift, E-Mail-Adresse seinen Pflichtfelder, der Firmenname nicht. Wer sich registriert, bekommt außerdem auch ohne Produkteinkauf eine saftige Rechnung: Der Betreiber fordert eine Grundgebühr von 249 Euro sowie eine Aufnahmegebühr von 199 Euro. Zwar wird auf diese Gebühren hingewiesen, allerdings war der Preishinweis laut vzbv am rechten Bildrand der Anmeldeseite "versteckt", auch wurde keine Widerrufsbelehrung an die Verbraucher verschickt.
Dieses Geschäftsgebahren sah der vzbv als Verstoß gegen verbraucherschützende Normen an. Das Landgericht Leipzig bestätigte die Auffassung, dass der Betreiber einer Website, der nur mit Gewerbetreibenden handeln will, Vorkehrungen zu treffen hat, die eine Anmeldung von Verbrauchern verhindert – vergleichbar mit dem Einkauf in einem Großhandel, bei dem Gewerbedokumente vorzulegen sind. Die Werbung gegenüber Verbrauchern und die fehlende Widerrufsbelehrung wurden für unzulässig erklärt (Urteil vom 6.07.2013, Az.: 08 O 3495/12).
In einem anderen Fall untersagte das Koblenzer Landgericht eine Werbung auf web.de. Der Betreiber, die 1&1 Mail & Media GmbH, hatte die Verbraucher nicht deutlich genug über Vertragsinhalte wie Laufzeit und Preis aufgeklärt. Web.de etwa warb mit einer zweimonatigen kostenlosen Testphase für eine Clubmitgliedschaft. Doch nur im Kleingedruckten fand sich der Hinweis, dass wer nicht rechtzeitig kündigt, ein Jahr gebunden ist und monatlich fünf Euro zahlen muss. Das Landgericht Koblenz erkläerte die Werbung für unzulässig (Urteil vom 01.08.2013, Az.: 1 O 55/13).
In den anderen Fällen wurde unter anderem mit einer kurzen Vertragslaufzeit zu einem einmalig zu zahlenden Gesamtpreis, obwohl sich der Vertrag automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelte. Auf acht Webseiten fehlte ein Bestellbutton, der eindeutig auf die Zahlungspflicht hinwies. Auch wurden Vertragsinhalte wie Preis und Laufzeit nicht deutlich genug hervorgehoben. Insgesamt gaben 13 der abgemahnten Unternehmen Unterlassungserklärungen ab und änderten die Seitengestaltung. In sieben der Fälle erhob der vzbv Klage. 19 weitere Unternehmen wurden inzwischen abgemahnt. ()