Apple verliert Patent wegen Steve-Jobs-Video

Das Bundespatentgericht hat ein Patent des iPhone-Herstellers für nichtig erklärt, das die Bedienung der Fotogalerie schützen sollte. Hintergrund sind unterschiedliche Vorstellungen zum Stand der Technik in den USA und hierzulande.

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Von
  • Christian Kirsch

Was ohnehin Stand der Technik (prior art) ist, kann man nicht per Patent schützen. Diese Regel gilt in Europa wie den USA gleichermaßen. Unterschiede gibt es jedoch unter Umständen bei der Beurteilung, wem ein Patent zusteht und woran sich der Stand der Technik bemisst. Das musste Apple jetzt vor dem Bundespatentgericht schmerzlich erfahren.

Dort ging es um das Europäische Patent 2059868 (portable electronic device for photo management), das im Wesentlichen die Fotogalerie des iPhone und ihre Steuerung durch Gesten beschreibt. Apple reichte den Patentantrag im Juni 2007 beim Europäischen Patentamt ein. Schon ein halbes Jahr zuvor hatte jedoch Steve Jobs die dort beschriebenen Funktionen bei der Vorstellung des ersten iPhone-Modells gezeigt (Video, ab ca. 33:00).

In den USA hatte ein Erfinder in Verbindung mit der Regel "first to invent" seinerzeit 12 Monate Zeit, ein Patent zu beantragen, nachdem seine Erfindung bekannt war. In Europa galt schon damals wie jetzt in den USA die Regel "first inventor to file": Wer den Antrag zuerst stellt, gilt als Erfinder. Da jedoch Apple hier erst etliche Monate nach der Vorstellung der Fotogalerie das Patent beantragte, war das Steve-Jobs-Video vom Januar ein Beleg für den Stand der Technik im August 2007. Die Erfindung war also nicht mehr patentierbar, weshalb das Bundespatentgericht das Schutzrecht nun auf Antrag der Google-Tochter Motorola, dem sich Samsung angeschlossen hatte, für nichtig erklärte.

In den USA gilt auch nach der letzten Patentreform durch den America Invents Act noch eine spezielle Regelung: Der Antragsteller selbst darf seine Erfindung weiterhin öffentlich zeigen, ohne dass das als prior art gilt. (ck)