BGH überprüft Urteile wegen Auslandsbestechung bei Siemens
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt ab Mittwoch über Revisionen der Staatsanwaltschaft, zweier früherer Siemens-Manager sowie der Siemens AG gegen Urteile des Darmstädter Landgerichts wegen Bestechung und Untreue.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verhandelt ab Mittwoch über Revisionen der Staatsanwaltschaft, zweier früherer Siemens-Manager sowie der Siemens AG gegen Urteile des Darmstädter Landgerichts, das im Mai 2007 einen Ex-Finanzvorstand wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und Untreue zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt hatte. Ein früherer Berater erhielt wegen Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr neun Monate auf Bewährung. Das Landgericht verfügte zudem, dass der Siemens-Konzern 38 Millionen Euro wegen eines zu Unrecht erteilten Auftrags zurückzahlen muss.
In dem Verfahren hatten die Angeklagten eingeräumt, an der Zahlung von mehr als sechs Millionen Euro Schmiergeld an zwei Entscheidungsträger des italienischen Energiekonzerns Enel beteiligt gewesen zu sein. Ein von der Kraftwerkssparte des Siemens-Konzerns geführtes Konsortium soll auf diese Weise an zwei Aufträge mit jeweils dreistelligem Millionenvolumen gekommen sein. Nach dem Willen der Staatsanwaltschaft hätte Siemens sogar knapp 98 Millionen Euro aus dem Geschäft mit Enel an die Staatskasse abführen sollen, was in etwa dem Bruttogewinn aus den Geschäften abzüglich einer bereits in Italien verhängten Geldstrafe entsprochen hätte.
Für die Angeklagten hatte die Staatsanwaltschaft damals Haftstrafen von dreieinhalb Jahren beziehungsweise 18 Monaten auf Bewährung gefordert. Zur Verschleierung der Zahlungen soll sich der Ex-Finanzvorstand teils eines liechtensteinischen Kontengeflechts, teils einer im Konzern bereits seit Jahren vorhandenen schwarzen Kasse bedient haben. Dem Verfahren waren mehrjährige Ermittlungen der sogenannten Eingreifreserve beim hessischen Generalstaatsanwalt vorausgegangen. Der BGH will insbesondere den "Anwendungsbereich" der Straftatbestände der Untreue, der Bestechung im geschäftlichen Verkehr und der Bestechung näher prüfen. (pmz)