Weg frei für Auskunftsanspruch gegen Internetprovider bei Urheberrechtsverletzungen

Der Rechtsausschuss des Bundestags hat diverse Änderungen am heftig umstrittenen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur besseren zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte mit den Stimmen der Koalition beschlossen.

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Der Rechtsausschuss des Bundestags hat in seiner Sitzung am heutigen Mittwoch nach einer dreiviertelstündigen Aussprache diverse Änderungen am heftig umstrittenen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur besseren zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte beschlossen. Für die Korrekturen stimmten CDU/CSU und SPD, deren Rechtspolitiker im Vorfeld bereits die entsprechende Linie abgesteckt hatten. Alle Oppositionsparteien lehnten das Vorhaben ab. Mit dem Votum des Rechtsausschusses ist der Weg frei für die abschließenden Lesungen und die Verabschiedung des Gesetzesentwurfs am Freitag dieser Woche im Plenum des Parlaments.

Kern des Vorhabens ist es, einen Auskunftsanspruch gegen an Rechtsverletzungen unbeteiligte Dritte wie Internetprovider zu schaffen. Damit soll es einfacher werden, die Identität von möglichen Rechtsverletzern etwa in Tauschbörsen aufzudecken. Über die entsprechende Herausgabe von hinter einer IP-Adresse stehenden Nutzerdaten muss gemäß dem Entwurf ein Richter entscheiden. Gegen diese Auflage hatten Musik- und Filmindustrie sowie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels bei einer parlamentarischen Anhörung protestiert.

Neu an der Fassung des Rechtsausschusses ist, dass der prinzipiell umstrittene Auskunftsanspruch bei Rechtsverletzungen "im gewerblichen Ausmaß" greifen soll. Zur Erfüllung dieses Kriteriums reiche es aus, dass entsprechende Verstöße gemäß den Brüsseler Vorgaben für das Gesetz zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen würden, heißt es in der Formulierungshilfe des federführenden Bundesjustizministeriums. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern ausgeführt werden, seien hiernach "in der Regel nicht erfasst".

Laut der Änderung der Rechtspolitiker sind bei dem einschränkenden Merkmal neben quantitativen aber auch qualitative Aspekte von Verstößen zu berücksichtigen. Für Urheberrechtsverletzungen im Internet bedeutet dies gemäß der Formulierungshilfe, dass die erforderliche Schwere der Tat etwa auch dann zu bejahen sei, "wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich" öffentlich zugänglich gemacht würden. Der Auskunftsanspruch, der europarechtlich nicht zwingend vorgegeben ist, könnte sich somit durchaus gegen Gelegenheitsnutzer von Tauschbörsen richten.

Diese Ansicht des Justizministeriums hat den Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar auf den Plan gerufen. In einem heise online vorliegenden Schreiben an den Rechtsausschuss moniert er, dass der Schaden beim Rechteinhaber offenbar doch entgegen der EU-Richtlinie unabhängig von sonstigen Kriterien wie der Absicht des Verletzers zur Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils genügen solle. Er sehe bei einer solchen Formulierung die Gefahr der Ausweitung des einschränkenden Merkmals, um den Rechteinhabern auch schon bei einmaligen Verstößen ohne gewerblichen Hintergrund einen Auskunftsanspruch zu ermöglichen. Es drohe eine "Kriminalisierung der Schulhöfe". Auch die Grünen forderten in einem Änderungsantrag vergeblich eine Klarstellung, dass eine Datenabfrage beim Provider bei gutgläubig Handelnden nicht erfolgen dürfe.

Nicht gefolgt sind die Rechtspolitiker der Empfehlung des Bundesrates, im Rahmen des Auskunftsanspruch Rechteinhabern offiziell einen Zugriff auf die sechs Monate lang auf Vorrat zu speichernden Verbindungsdaten zu gewähren. Einsicht nehmen dürfen sie so theoretisch allein in die für Abrechnungszwecke oder zur Systemabsicherung aufbewahrten Verbindungsdaten der Provider. Noch gibt es aber keine systematischen technischen Ansätze zur Trennung der für unterschiedliche Ziele vorgehaltenen Informationen.

Abmahnwellen bereits wegen geringfügiger Urheberrechtsverletzungen im Internet will der Gesetzgeber begegnen, indem er den Kostenerstattungsanspruch für den ersten anwaltlichen Unterlassungsanspruch bei der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen deckelt. Den noch fälligen Betrag hat der Rechtsausschuss von zunächst geplanten 50 auf 100 Euro heraufgesetzt. Diese Grenze ermöglicht es den Rechtsinhabern laut der Formulierungshilfe, Rechtsverletzungen auch in einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs wirksam zu verfolgen. Zugleich schütze sie Verbraucher vor überzogenen Forderungen.

Hinzugekommen sind nach der Ratifizierung des Londoner Übereinkommens auch Klauseln, welche die bisherigen Vorschriften zur Übersetzung europäischer Patentschriften in die eigene Amtssprache hierzulande aufheben. Mit dem Protokoll haben sich Deutschland und bisher elf weitere Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation (EPO) verpflichtet, im Wesentlichen nicht mehr auf die kostspieligen Übersetzungen zu pochen.

Im Gegensatz zu den Grünen und den Linken bemängelte die FDP in einem Entschließungsantrag, dass der Entwurf nicht scharf genug sei. Andere EU-Länder wie Frankreich seien bei der Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte schon weiter und sähen etwa eine Sperre des Internetzugangs nach wiederholten Urheberrechtsverstößen vor. Den Liberalen missfällt zudem die Kappung der Abmahngebühren, die sie für systemwidrig halten.

Siehe dazu auch:

(Stefan Krempl) / (jk)