Händler darf überzogene Nacherfüllungs-Wünsche des Kunden ablehnen

Der Händler muss sich nicht auf die vom Käufer gewünschte Art der Nacherfüllung einlassen. Das gilt auch für den Fall, dass er zuvor bestritten hat, dass überhaupt ein Mangel vorliegt.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Fall mit der Frage befasst, in welchen Fällen der Händler die vom Käufer gewünschte Art der Nacherfüllung verweigern kann (Urteil vom 16.10.2013, Az. VIII ZR 273/12).

Gemäß § 439 Abs. 3 BGB kann der Händler die vom Käufer geforderte Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Wie der Bundesgerichtshof jetzt erklärt hat, gilt dies auch für den Fall, dass der Verkäufer den Mangel zuvor bestritten und die Nacherfüllung zunächst komplett verweigert hat.

Geklagt hatte ein Kunde, der August 2009 mit einem Autohaus einen Leasingvertrag über einen Neuwagen abgeschlossen hatte. Er stellte nach kurzer Zeit nach eigener Aussage diverse Mängel an dem Wagen fest und verlangte die Nacherfüllung in Form der Lieferung eines Neufahrzeugs. Der Händler verweigerte die Anerkennung der Mängel und auch die Lieferung eines anderen Neufahrzeugs, woraufhin der Kunde klagte.

Das Landgericht wies die Klage ab, nachdem ein Sachverständigengutachten keine gravierenden Mängel festgestellt hatte. Die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht Nürnberg hatte Erfolg: Die Richter stellten tatsächlich Mängel fest. Allerdings keine wirklich gravierenden: Die automatisch an- und ausklappenden Außenspiegel am Fahrzeug funktionierten nicht zuverlässig. Die Richter sahen die Forderung nach einem Neuwagen dennoch nicht als unverhältnismäßig an: Schließlich habe der Händler die Nacherfüllung zuvor komplett verweigert, deshalb könne sich der Kläger die Art der Mängelbeseitigung nun aussuchen.

Dem hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat am Bundesgerichtshof nun widersprochen: Das Recht, eine bestimmte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zu verweigern, stehe dem Händler weiterhin zu. Verweigere der Verkäufer die Nacherfüllung zu Unrecht, könne der Käufer den Anspruch einklagen. Dass der Käufer den Klageweg beschreiten muss, um zu seinem Recht zu kommen, schließe aber die Rechte des Verkäufers bei der Nacherfüllung nicht automatisch aus. Auch sei es dem Verkäufer erlaubt, sich erst im Rahmen des Rechtstreits auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen. Das Berufungsurteil wurde deshalb aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Nürnberg zurückzuverweisen. ()