BGH entscheidet in Web-Adressen-Streit für Domain-Händler

Unternehmen können die Löschung einer bereits früher registrierten Internetadresse mit ihrem Firmenkürzel in der Regel nicht verlangen. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe jetzt entschieden.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Unternehmen können die Löschung einer bereits früher registrierten Internetadresse mit ihrem Firmenkürzel in der Regel nicht verlangen. Das hat der für Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe jetzt entschieden. Nach dem am Freitag veröffentlichten Urteil hat die Registrierung eines Domainnamens Vorrang: Ein Unternehmen, dessen Name erst danach entstanden ist, kann nicht die Löschung der Internetadresse verlangen, selbst wenn dabei sein Firmenname verwendet wird.

Damit gab der BGH einem Unternehmen teilweise Recht, dass mehrere tausend Domainnamen für sich hat registrieren lassen, um sie später zu verkaufen – darunter auch die Adresse ahd.de. Eine Computerfirma, die seit 2001 mit der Abkürzung ahd auf dem Markt ist, wollte die Löschung der bereits 1997 registrierten Adresse durchsetzen. (Az: I ZR 135/06 vom 19. Februar 2009)

Nach den Worten des BGH darf der Domain-Händler zwar das Kürzel ahd nicht dazu einsetzen, um der Computerfirma Konkurrenz zu machen – etwa durch den Handel mit Hard- und Software. Die frühere Registrierung der Domain erlaubt allein die Nutzung der Internetadresse, nicht aber eine Geschäftstätigkeit unter der Unternehmensbezeichnung ahd.

Dennoch hat ahd keinen Anspruch auf die .de-Adresse mit ihrem Kürzel. Nach der BGH-Rechtsprechung gelte der Prioritätsgrundsatz bei der Registrierung ziemlich "rigoros", hatte der Senatsvorsitzende Alfred Bergmann in der Verhandlung am Donnerstag erläutert.

Nach einem Urteil vom April 2008 ist eine Ausnahme von diesem Prinzip zwar in Fällen des Rechtsmissbrauchs denkbar, etwa dann, wenn Internetadressen "ohne ernsthaften Benutzungswillen" registriert werden, um sie sich hinterher abkaufen zu lassen. Einen solchen Missbrauch hatte die ahd-Anwältin dem Domain-Händler vorgeworfen – er habe während der Auseinandersetzung regelrecht "Druck" gegen die Firma aufgebaut. Der BGH dagegen sah im konkreten Fall – trotz der massenhaften Registrierung von Adressen – keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten. (pmz)