Gericht: Anzeige von Thumbnails bei Suchmaschinen rechtswidrig

Nach einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts stellt die Wiedergabe von Thumbnails in Suchmaschinen grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung dar.

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Von
  • Joerg Heidrich

Die Frage, ob und in welcher Form die Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Bildern im Rahmen von Suchmaschinenergebnissen zulässig ist, beschäftigt nicht nur in Deutschland bereits seit längerer Zeit die Gerichte. Die Diskussion wird nun durch ein Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27. Februar 2008 (Az. 2 U 319/07) neu entfacht.

Danach greift eine Suchmaschine durch das Anzeigen von verkleinerten Abbildungen (Thumbnails) im Rahmen der Trefferliste in das dem Urheber vorbehaltene Bearbeitungsrecht nach § 23 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ein und handelt daher grundsätzlich rechtswidrig. Dennoch stünde der Klägerin im vorliegenden Fall kein Unterlassungsanspruch zu. Dessen Geltendmachung sei rechtsmissbräuchlich, da diese auf ihrer Website eine Suchmaschinenoptimierung in der Gestalt vorgenommen habe, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf ihre Seite erleichtert wird.

Die Richter kamen damit zwar zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz und wiesen die Klage ebenfalls ab. Die Begründungen der beiden Gerichte unterscheiden sich jedoch erheblich. Das Landgericht hatte die Klageabweisung in wesentlichen Teilen damit begründet, dass die Klägerin in die Nutzung und Verwertung der Bilder eingewilligt habe und ihre Website insbesondere nicht gegen eine Indexierung durch Suchmaschinen geschützt habe. Dieser Ansicht erteilte das OLG nun eine Absage. An eine Einwilligung seien strenge Anforderungen zu stellen, die nicht bereits dann vorlägen, wenn man Bilder frei und ohne technische Schutzmaßnahmen ins Internet stellt.

Allerdings habe die Klägerin den Suchmaschinen den Zugriff auf ihre Seite erleichtert und damit deren Crawler "sozusagen angelockt". Eine Suchmaschinenoptimierung sei nach Ansicht des Gerichts darin zu sehen, dass die Seite im Quelltext zahlreiche META-Elemente enthalten habe, die von der Klägerin ständig aktualisiert und geändert wurden. So seien in der Befehlszeile zu "Meta Name = Keywords" Wortlisten eingefügt worden, "damit die Seite der Klägerin bevorzugt als Suchtreffer angezeigt wird". Angesichts dessen sei das Berufen der Klägerin auf eine fehlende Einwilligung zur Verwertung ihrer Bilder durch Suchmaschinen rechtsmissbräuchlich und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Vielmehr habe die Klägerin "durch ihre Beeinflussung der META-Elemente im Rahmen der Programmierung ihrer Homepage" zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch Suchmaschinen interessiert sei.

Da die in dem Verfahren zu klärenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung aufweisen, hat das OLG die Revision der Sache zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. (Joerg Heidrich) / (vbr)