Urteil: eBay muss nicht jedes einzelne Angebot prüfen

Das OLG Düsseldorf hat die Klage wegen Markenrechtsverstößen von Rolex gegen eBay verworfen, da die Online-Auktion ihren Pflichten genüge.

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Von
  • Axel Kossel

Die Internet-Auktionsplattform eBay muss nicht jedes einzelne Angebot vorab auf Markenrechtsverstöße prüfen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschieden und eine Klage des Luxusuhren-Herstellers Rolex abgewiesen (Az.: I-20 U 204/02). Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Haftung von eBay als so genannter "Störer" in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Plattform des Online-Marktplatzes Markenrechtsverstöße begehen.

Von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen, müsse eBay nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht weiterhin zu ähnlichen Markenverletzungen komme. Allerdings dürften die Prüfungspflichten für den Betreiber nicht so überspannt werden, dass dadurch das gesamte Geschäftsmodell infrage gestellt wird. Der BGH hatte das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben, gegen das Rolex 2004 in Berufung gegangen war, und den Fall zur nochmaligen Prüfung an das Gericht zurückverwiesen.

Das wies die Berufung nun zurück und stellte fest, dass eBay seinen Prüfungspflichten in dem vom BGH abgesteckten Rahmen nachgekommen sei. Somit bestehe im konkreten Fall kein Unterlassungsanspruch. Nach dem Hinweis von Rolex auf Angebote gefälschter Uhren sei es nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen. eBay sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die den Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Es sei eBay aber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen. (ad)