Karlsruhe zieht Black-Box-Voting den Stecker

Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Einsatz von Nedap-Geräten bei der Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig war, hat zu ersten Konsequenzen geführt. Beendet ist die Wahlcomputer-Diskussion mit dem Urteil aber längst nicht.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig war, hat zu ersten Konsequenzen geführt. Der Landeswahlleiter von Sachsen-Anhalt, Klaus Klang, erklärte am heutigen Dienstagmittag, er werde alle Wahlleiter anweisen, "dass Wahlcomputer bis auf weiteres nicht eingesetzt werden dürfen". Sachsen-Anhalt ist eines von fünf Bundesländern, in denen die von den Verfassungsrichtern beanstandeten Wahlmaschinen des Herstellers Nedap genutzt wurden. Geplant war ursprünglich, dass die rund 80 angeschafften Maschinen auch bei Bürgermeister-Direktwahlen in diesem Frühjahr und bei der anstehenden Europa- und der Kommunalwahl am 7. Juni zum Einsatz kommen sollen.

Von Klangs Entscheidung, bei den nächsten Direktwahlen auf Computer zu verzichten, ist unter anderem die Stadt Zeitz betroffen, in der am 15. März ein neuer Oberbürgermeister gewählt wird. "Wir werden sehen, ob die Wahlgeräte-Verordnungen angepasst werden können oder ob es grundsätzlich unzulässig ist, die Wahlcomputer einzusetzen. Dann würden wir die Verordnungen aufheben", erklärte der Landeswahlleiter. Da die Wahlgeräte-Verordnungen der Länder in der Regel an die Bundeswahlgeräteverordnung angepasst sind, dürfte Klang allerdings kaum Entscheidungsspielraum haben. Denn das Verfassungsgericht bescheinigte der Bundeswahlgeräteverordnung heute Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz, da sie "keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl entsprechende Kontrolle sicherstellt".

Zwar sei der Einsatz von Wahlgeräten, die Stimmen der Wähler elektronisch erfassen und das Wahlergebnis elektronisch ermitteln, durchaus möglich, verdeutlichten die Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts – aber eben nicht der Einsatz von Geräten, bei denen Wähler die abgegebenen Stimmen und die Auszählung nicht kontrollieren können, so wie es bei den Nedap-Geräten der Fall ist. Und eine Bundeswahlgeräteverordnung, die dennoch solche Geräte zulässt, verstößt gegen den Grundsatz, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen müssen.

Als mögliche Alternativen nannte der Senatsvorsitzende bei der Urteilsverkündung etwa eine parallele und unabhängige Erfassung und Zählung der Stimmen durch einen Papierbeleg, Stimmzettel-Scanner oder den digitalen Wahlstift – letzterem räumt etwa der Hessische Landeswahlleiter Wolfgang Hannappel die größten Chancen ein. Allerdings ist auch dieses System, bei dem das Kreuz auf dem Wahlzettel über eine im Stift integrierte Minikamera registriert und ausgewertet wird, höchst umstritten. So musste etwa Hamburg seine Pläne stoppen, digitale Wahlstifte bei der letzten Bürgerschaftswahl einzusetzen, nachdem Experten das System zuvor "für noch nicht einsatzreif" befunden hatten.

Der rheinland-pfälzische Innenminister Karl Peter Bruch (SPD) begrüßte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, den Einsatz bisher verwendeter Wahlcomputer zu stoppen. "Der Bund, aber auch wir müssen die betroffenen Rechtsvorschriften gründlich überarbeiten. Ferner müssen bestehende Zulassungen überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden." Bruch begrüße aber auch, dass elektronische Wahlgeräte grundsätzlich nach wie vor eingesetzt werden könnten, "wenn die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle gesichert ist", heißt es in einer Mitteilung. Und genau das dürfte die Diskussion um Wahlmaschinen jetzt erst richtig anheizen: Zwar haben die Karlsruher Richter nun deutlich höhere Maßstäbe angelegt, aber aus der Welt geschafft sind computergestützte und damit für den Bürger möglicherweise nicht "zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis" überprüfbare Prozesse "bei Wahlhandlungen und bei der Ergebnisermittlung" damit längst nicht. (pmz)