Bald ist wieder Weihnachten: Vorsicht bei Geschenken für Geschäftspartner
Ende des Jahres haben Geschenke an Geschäftspartner und Kunden Hochkonjunktur. Doch Vorsicht: Die Präsente können leicht zur Steuerfalle werden.
Weihnachten naht und damit die Zeit, in der sich Unternehmer und Selbständige bei Kunden und Geschäftspartnern für die gute Zusammenarbeit mit einem kleinen Präsent bedanken wollen. Schließlich möchte man sich nicht die Blöße geben, dem Kunden nur eine nette Weihnachtskarte geschickt zu haben, während der einen üppigen Präsentkorb liefern lässt. Aber Vorsicht: Allzu groß darf das Geschenk nicht ausfallen, jedenfalls nicht, wenn man es steuerlich geltend machen will. Wer die Vorgaben der Finanzbehörden nicht genau beachtet, muss mit steuerlichen Nachteilen für Schenker und womöglich auch Beschenkte rechnen.
Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) erklärt, worauf bei Blumensträußen, Weinpräsenten, Eintrittskarten & Co. zu achten ist, damit sie nicht zur Steuerfalle werden. Denn, so wissen die Experten, Firmengeschenke sind ein häufiger Streitpunkt bei Betriebsprüfungen, der Teufel steckt hier im Detail. Wie Bilanzbuchhalter Rainer Föllmer, Mitglied im BVBC-Präsidium, erklärt, sollten Geschäftsleute unbedingt darauf achten, dass der Anlass der Gabe für die Prüfer klar ersichtlich ist. Weihnachten allein reicht da nicht aus, jedenfalls nicht, wenn es bisher keine Geschäftsbeziehung gab. Es muss also einen nachvollziehbaren betrieblichen Grund für das Präsent geben: "Ist die Art der Geschäftsbeziehung nicht ohne weiteres erkennbar, sollte der Anlass auf dem Ausgabenbeleg notiert werden. Andenfalls lehnen Finanzbehörden den Kostenabzug möglicherweise ab." Liegt eine Geschäftsbeziehung vor, darf nicht nur zu besonderen geschäftlichen Ereignissen, sondern auch zu Geburtstagen, Hochzeiten oder eben auch an Weihnachten geschenkt werden.
Doch die Großzügigkeit muss Grenzen haben: Maximal 35 Euro netto pro Person und Jahr sind drin, wenn die Geschenkausgaben steuerlich geltend gemacht werden sollen. Dies entspricht einem Geschenkwert von maximal 41,65 Euro brutto. Zusätzliche Verpackungs- oder Versandkosten müssen nicht berücksichtigt werden. Auch bei der Freigrenze lauern jedoch Fallen, wie Rainer Föllmer warnt: "Wer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wie Kleinunternehmer oder Freiberufler, muss die auf das Geschenk entfallende Umsatzsteuer in die 35 Euro-Grenze einbeziehen." Und: "Freigrenze bedeutet nicht Freibetrag. Liegen die Kosten nur minimal über 35 Euro, entfällt die Möglichkeit zum Kostenabzug vollständig." Dann werden die Zuwendungen als private Ausgaben betrachtet und die werden in der Buchführung wiederrum als Entnahme aus dem Betriebsvermögen behandelt.
Die Freude über das Geschenk könnte sich beim Empfänger unter Umständen auch in Grenzen halten. Liegt der Wert höher, muss der Empfänger das Geschenk nämlich auch als einkommensteuerpflichtigen geldwerten Vorteil versteuern. Leitet eine Kapitalgesellschaft ein Geschenk an ihre Gesellschafter weiter, kann der Fiskus dies sogar noch als verdeckte Gewinnausschüttung werten. Zur rechtmäßigen Besteuerung müsste der Unternehmer dem Beschenkten auch noch den genauen Gegenwert des Geschenkes mitteilen, was der in der Regel ja nicht will. Deshalb nutzen die meisten Beschenker die Möglichkeit, die Zuwendungen selbst pauschal mit 30 Prozent zu versteuern - plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Einmal gewählt, muss Pauschalversteuerung für alle Geschenke an Geschäftspartner angewendet werden. Ob sie auch auf Geschenke unterhalb der 35 Euro-Freigrenze anzuwenden ist, ist noch in einem Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 52/11). ()