USA: Provider gegen Abmahner

Fünf Internetanbieter wollen vor Gericht ein Geschäftsmodell bremsen, das sich auch jenseits des Atlantiks etabliert

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 14 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Peter Mühlbauer

Die US-amerikanischen Internetprovider AT&T, Comcast, Cox, Time Warner und Verizon wollen vor Gericht durchsetzen, dass sie Namen und Adressen ihrer Kunden nicht an Abmahnfirmen herausgeben müssen. Zu diesem Zweck wehren sie sich gemeinsam gegen die Entscheidung eines US-Bezirksgerichts, das die Herausgabe der Namen und Adressen zu 1.058 IP-Nummern mit Datum und Uhrzeit angeordnet hatte, deren Inhaber Urheberrechtsverletzungen via BitTorrent begangen haben sollen.

Nach Ansicht der Provider liegt ein Missbrauch vor, weil die Abmahnfirmen Urheberrechtsverletzungen nicht unterbinden, sondern Geld damit verdienen wollen. Dies habe sich in den vergangenen Jahren an mehreren Hunderttausend Fällen gezeigt, bei denen die Adressinhaber nicht vor Gericht gebracht, sondern stattdessen zu vierstelligen "Vergleichen" genötigt wurden. Gerichte, die eine Herausgabe von Adressen zum Zwecke der Prozessführung anordnen, ließen sich von den Abmahnfirmen missbrauchen, weil letztere schon zum Zeitpunkt der Abfrage wüssten, dass sie gar nicht klagen, sondern die Adressen für ihr Geschäftsmodell haben wollen.

Einen weiteren Hinweis auf Missbrauch sehen die Unternehmen in der Tatsache, dass die Anfragen nicht einzeln, sondern gebündelt an Gerichte geschickt werden. Eine einzige Anfrage enthält meist zu Hunderten oder sogar Tausende von IP-Nummern. Im Fall, der nun durch die Instanzen gehen soll, hatte das Bezirksgericht die Provider auf Antrag eines Erotikfilm-Rechteinhaber mit einer einzigen Entscheidung zur Herausgabe von 1.058 Adressen verpflichtet. Falls der Richter sich der Argumentation der Provider nicht anschließt und die Herausgabe der Adressdaten für missbräuchlich erklärt, soll er das Anfragebündel hilfsweise in 1.058 Einzelanfragen stückeln.

Als Drittes bringen die fünf Internetanbieter vor, dass der behauptete Zusammenhang zwischen einer IP-Nummer mit Datum und Uhrzeit und einem Kundendatensatz keineswegs bewiesen sei. Dass hier häufig Fehler vorkommen, zeigen auch zahlreiche Fälle aus Deutschland, wo das Abmahnunwesen seit über zehn Jahren ein noch weit größeres Problem ist als in den USA. Hier wollten Abmahner unter Rückgriff auf IP-Nummern unter anderem eine bettlägrige Rentnerin zur Kasse bitten, obwohl diese zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung weder über einen Computer noch über einen Router verfügte. (pem)