Empfehlungsmails können unerlaubte Werbung sein

Mit "tell-a-friend"-Funktionen auf der eigenen Website sollte man lieber vorsichtig sein: Laut einem aktuellen Urteil handelt es sich dabei um unerlaubte Werbung.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Es ist eine einfache und beliebte Art, um für die eigene Website oder die eigenen Produkte zu werben: die sogenannte Tell-a-friend-Funktion, mit der man per Knopfdruck andere Verbraucher informieren kann. Für Unternehmen, die so eine Funktion auf ihrer Website anbieten, können solche Empfehlungs-E-Mails allerdings teuer werden. Denn laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs kann es sich dabei um unerlaubte und damit abmahnfähige Werbung handeln (Urteil vom 12.9.2013, Az.: I ZR 208/12)

Wie die Richter entschieden, ist ein Unternehmen, dass die Möglichkeit für seine Website-Nutzer schafft, Dritten unverlangt eine solche Empfehlungs-E-Mail zu senden, so zu behandeln, als habe es selbst unverlangt eine Werbe-E-Mail an den jeweiligen Adressaten verschickt.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der unverlangt solche Nachrichten erhalten hatte. Nachdem er sich bei dem Websitebetreiber über die Zusendung beschwert hatte, sicherte dieser zu, seine Adresse zu sperrren. Nachdem er dennoch weiterhin unverlangt Empfehlungs-E-Mails von der Website bekommen hatte, zog er gegen die Belästigung vor Gericht. Die Firma wurde nun tatsächlich zur Unterlassung verklagt.

Wie die Richter in ihrem Urteil erklärten, kann das Zusenden solcher Empfehlungs-E-Mails an einen Gewerbetreibenden einen Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers darstellen, weil er den Betriebsablauf dort beeinträchtigt. Auch führe das Versenden solcher E-Mails, die der Empfänger einzeln sichten muss und die erst durch einen aktiven Widerspruch enden, zu einer nicht unerheblichen Belästigung der Person.

Des weiteren stellten die Richter fest, dass es sich auch bei Empfehlungsmails um Werbung handelt. Denn der Begriff der Werbung umfasse nach allgemeinen Sprachgebrauch "alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind". Damit seien neben der rein produktbezogenen Werbung auch Maßnahmen gemeint, die nur mittelbar den Absatz fördern sollen. Hierbei komme es auch nicht darauf an, dass die Empfehlungs-E-Mails von einem Dritten und nicht vom Unternehmen selbst verschickt werden. Entscheidend sei, dass das Unternehmen diese Funktion zum Zwecke der Werbung zur Verfügung stellt.

Werbung, die ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers verschickt wird, stellt aber nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG seine unzumutbare Belästigung dar. Daher ist auch der Versand einer solchen Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers grundsätzlich rechtswidrig. ()