Kein Streikaufruf über Firmen-Adresse

Wird das Intranet ausschließlich für berufliche Zwecke zur Verfügung gestellt, darf ein Arbeitnehmer ihn nicht für einen gewerkschaftlichen Streikaufruf missbrauchen.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Will ein Gewerkschaftsmitglied die Kollegen zu einem Warnstreik auffordern, muss er dafür seinen privaten E-Mail-Account nutzen. Der Arbeitgeber muss jedenfalls nicht dulden, dass ein ausschließlich für dienstliche Zwecke eingerichteter Account oder das Firmen-Intranet dafür genutzt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (vom 15.10.2013, Az.: 1 ABR 31/12) entschieden.

Geklagt hatte eine Arbeitgeberin, auf deren Gehaltsliste insgesamt 870 Beschäftigte stehen. Das Unternehmen hat einen Betriebsrat, deren Betriebsratsvorsitzender auch Mitglied von ver.di ist. Die Gewerkschaft rief für den 13. April 2011 zu einem Warnstreik bei der Arbeitgeberin auf. Diesen Aufruf leitete der Betriebsratsvorsitzende über das Intranet des Unternehmens an alle Mitarbeiter weiter. In der von ihm signierten E-Mail mit dem Betreff: "Für die ver.di-Betriebsgruppe" rief er die Mitarbeiter dazu auf, sich an dem Streik zu beteiligen.

Daraufhin machte die Arbeitgeberin vor Gericht einen Unterlassungsanspruch geltend, es liege eine Verletzung des arbeitskampfrechtlichen Neutralitätsgebots aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vor, so das Argument. Auch gäbe es die Anordnung, dass das Intranet ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden darf.

Der Betreibsratsvorsitzende verneinte die Verletzung des arbeitskampfrechtlichen Neutralitätsgebots: Er habe in diesem Fall nur als Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe und nicht als Betriebsratsmitglied gehandelt. Auch müsse die Arbeitgeberin die Nutzung ihres Intranets für die Verbreitung des Streikaufrufs dulden. Das sahen die Richter jedoch anders, schon die Vorinstanzen stimmten dem Antrag der Arbeitgeberin zu. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitnehmers vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Die Arbeitgeberin sei eben nicht verpflichtet, die Verbreitung von solchen Streikaufrufen über ihr Intranet zu dulden. Es könne nicht von ihr verlangt werden, dass sie die "koalitionsspezifische Betätigung eines Arbeitnehmers" in einem gegen sie gerichteten Arbeitskampf auch noch durch eigene Betriebsmittel unterstützt. Nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB könne der Eigentümer dieser Mittel vom Störer die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen. Ob dem Arbeitnehmer der Intranetzugang in seiner Funktion als Amtsträger (Betriebsrat) oder unabhängig davon zur Verfügung gestellt wurde, sei dafür unerheblich. Gleiches gilt auch für die betriebliche E-Mail: Wird die personenbezogene Firmen-Adresse nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt, darf diese ebenso wie das Intranet nicht für die betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs einer Gewerkschaft genutzt werden. ()