Abgleich biometrischer Ausweisdaten mit Fahndungsdateien gefordert

Der Innenausschuss des Bundesrats macht sich für deutliche Verschärfungen des Entwurfs zur Novelle des Personalausweisgesetzes stark. Danach sollen die gespeicherten Lichtbilder auch zur Gefahrenabwehr automatisiert abgerufen werden können.

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Der Innenausschuss des Bundesrates hat sich für eine deutliche Verschärfung des Regierungsentwurfs zur Novelle des Personalausweisgesetzes stark gemacht. So pochen die Innenpolitiker etwa darauf, die Datenverarbeitungsmöglichkeiten zur Identitätsprüfung im Rahmen einer Polizeikontrolle auszuweiten. Beamte sollen die erhobenen biometrischen Daten demnach für einen "automatisierten Abgleich mit erkennungsdienstlichen Dateien" von Bund und Ländern verwenden dürfen. Als Referenzdatenbanken käme insbesondere das beim Bundeskriminalamt (BKA) geführte Automatische Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS) in Frage, heißt es in den Empfehlungen (PDF-Datei) für eine Stellungnahme des Bundesrats, über welche die Länderchefs in ihrer Plenarsitzung am kommenden Freitag abstimmen sollen.

Bisher enthält das Vorhaben nur die Befugnis der kontrollierenden Stellen, die Übereinstimmung von Lichtbild und Fingerabdruck des Dokumenteninhabers anhand der vor Ort aufgenommenen biometrischen Daten und den im Speichermedium des Personalausweises aufbewahrten biometrischen Merkmalen im Rahmen eines 1:1-Vergleichs festzustellen. Damit sei eine Prüfung möglich, ob die kontrollierte Person auch der berechtigte Inhaber des Passes ist. Eine Täuschung über deren Identität mithilfe eines echten Ausweises, der unrichtige Angaben enthalte, sei aber nicht aufzudecken. Ein solches Dokument könne etwa durch Bestechung eines Mitarbeiters der Ausstellungsbehörde erlangt worden sein. Um einem solchen Betrug auf die Schliche zu kommen, sei ein 1:n-Vergleich mit geeigneten Fahndungsdatenbanken erforderlich. Werde dabei ein Treffer erzeugt, könnten die Personalien verglichen und notfalls Folgemaßnahmen zur zweifelsfreien Identifizierung durchgeführt werden. Eine Forderung, die der Bund Deutscher Kriminalbeamter im Übrigen schon vor fünf Jahren erhoben hatte.

Ein Dorn im Auge ist den Innenpolitikern ferner, dass der Online-Abruf digitaler Lichtbilder aus den Personalausweisregistern der Meldebehörden durch die Polizei- und Ordnungsbehörden auf die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vor allem im Verkehrsbereich eingeschränkt werden soll. Der automatisierte Abruf ist ihrer Ansicht nach in allen Fällen der Gefahrenabwehr zuzulassen, da für diesen Zweck ein rascher Zugriff auf die Fotos "zwecks schneller Personenidentifizierung unabdingbar" sei. Als Beispiel führt der Innenausschuss Fahndungsmaßnahmen nach Suizidandrohung an. Vom automatischen Online-Zugriff sollen zudem Steuerfahndungsstellen der Länder und Behörden der Zollverwaltung im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten profitieren.

Auch die Hürde, dass der rasche Abruf von Lichtbildern auf eilbedürftige Fälle außerhalb der normalen Öffnungszeiten der Meldeämter beschränkt werden soll, will der Innenausschuss abschaffen. Eingrenzungen auf Zugriffsmöglichkeiten nur durch bestimmte Polizeibehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte scheinen ihm ebenfalls nicht gerechtfertigt. Ähnliche Bedürfnisse hatten die Länder bereits im Gesetzgebungsverfahren für den biometrischen Reisepass vorgebracht, sich damit aber gegenüber dem Bundestag letztlich nicht durchsetzen können.

Weiter empfehlen die Innenpolitiker, dass der Personalausweis generell zum Datenabgleich mit polizeilichen Dateien entsprechend bestehender Rechtsvorschriften genutzt werden darf. Laut dem Entwurf wären nur personenbezogene Daten aus dem polizeilichen Fahndungsbestand abzufragen. Dies würde dazu führen, dass der kontrollierende Beamte die Personaldaten zum Abgleich mit anderen polizeilichen Dateien manuell erheben müsste, um erst dann eine konkrete Abfrage zu starten.

Mit dem Vorstoß für die Änderung des Personalausweisgesetzes will die Bundesregierung die Grundlagen für ein einheitliches Ausweisrecht, die freiwillige Speicherung zweier Fingerabdrücke und eines elektronischen Identitätsnachweises sowie die Möglichkeit der Aufbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur auf einem kontaktlos auslesbaren Chip auf dem E-Perso schaffen. Der "Ausweis" fürs Internet soll die verbindliche elektronische Übermittlung von Identitätsmerkmalen ohne biometrische Daten in Online-Anwendungen und in lokalen Verarbeitungsprozessen etwa an Automaten ermöglichen. Ausweisinhaber, die mindestens 16 Jahre alt sind, könnten unter bestimmten Voraussetzungen das Dokument dazu verwenden, ihre Identität elektronisch nachzuweisen. Die Daten sollen von Diensteanbietern nur mit einem gültigen Berechtigungszertifikat und nach Eingabe der Geheimnummer des Personalausweisinhabers abgefragt werden dürfen. (Stefan Krempl) / (pmz)