Preisparität: Kartellamt stellt Verfahren gegen Amazon ein

Der Online-Händler macht seinen Marketplace-Händlern keine Preisvorschriften mehr und folgt damit den Vorgaben des Bundeskartellamtes, das sein Wettbewerbsverfahren damit einstellt.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 32 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.

Die Online-Handelsplattform Amazon macht teilnehmenden Händlern keine Vorschriften bei der Preisgestaltung mehr und wendet damit ein Wettbewerbsverfahren des Bundeskartellamts ab. Amazon war zuvor wegen der sogenannten Preisparität ins Visier der Wettbewerbshüter geraten. Der US-Konzern hatte Händler , die Waren auf dem Amazon Marketplace verkaufen, vertraglich dazu verpflichtet, die Produkte über andere Vertriebskanäle nicht billiger anzubieten.

Amazon hatte die Preisvorschrift im April 2010 in seine Geschäftsbedingungen für Händler aufgenommen und damit das Bundeskartellamt auf den Plan gerufen. Im Frühjahr 2013 hatten die Wettbewerbshüter dann offiziell eine Untersuchung eingeleitet, bei der auch eine Umfrage unter Händlern berücksichtigt wurde. Im August lenkte Amazon dann ein und kündigte an, auf die Vorgabe der Preisparität künftig verzichten zu wollen. Nach Angaben des Bundeskartellamts hatte Amazon dies zunächst nur für einen Teil der Händler umgesetzt.

Inzwischen haben sich die Wettbewerbshüter aber davon überzeugen können, dass die entsprechenden Klauseln aus den Geschäftsbedingungen verschwunden sind. Das Kartellamt habe die rechtlich verbindliche Streichung der Preisparität für alle Händler sowie eine Information der Händler gefordert, teilte die Wettbewerbsbehörde am Dienstag in Bonn mit. Diese Bedingungen habe Amazon jetzt erfüllt. Das Verfahren sei deshalb eingestellt worden.

"Vor Einstellung des Verfahrens wollten wir uns vergewissern, dass die Abschaffung der Preisparität auch wirklich sichergestellt ist", erklärte Kartellamts-Chef Andreas Mundt. "Amazon ist der größte Online-Händler und steht mit den Marketplace-Händlern in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Preisvorgaben an die eigenen Wettbewerber sind unter keinen Umständen zu rechtfertigen." (vbr)