Gericht: Personalausweise dürfen nicht eingescannt und gespeichert werden

Da es nach dem Personalausweisgesetz untersagt sei, Daten uneingeschränkt zu erfassen, dürften Personalausweise auch nicht eingescannt und gespeichert werden, entschied das Verwaltungsgericht Hannover.

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Von
  • Joerg Heidrich

Die auch heute immer noch an vielen Stellen übliche Praxis, Kopien von Personalausweisen zu Identifikationszwecken zu verlangen, verstößt im Regelfall gegen gesetzliche Vorgaben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover am gestrigen Donnerstag (Aktenzeichen: 10 A 5342/11). Das Gericht wies die Klage eines Automobillogistikunternehmens gegen einen Bescheid des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen ab.

Der Dienstleister lagert auf seinem Betriebsgelände ständig mehrere tausend Kraftfahrzeuge, von denen täglich viele abgeholt und Fahrern von Speditionen übergeben werden. Um das zu überwachen, wurden die Personalausweise der Abholer eingescannt und auf einem eigenen Rechner gespeichert. Dagegen hatte sich der niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz gewandt und dem Unternehmen aufgetragen, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen.

Das Verwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil die Anordnung der Behörde. Nach dem Personalausweisgesetz sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Es sei untersagt, Daten uneingeschränkt zu erfassen – und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen. Dadurch solle die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten. Zwar habe das Unternehmen die Daten nicht missbräuchlich verwendet, um den Zweck des Gesetzes zu erfüllten, dürften aber so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden.

Zwar findet sich im Gesetz kein ausdrückliches Kopierverbot. In der Gesetzesbegründung hatte der Gesetzgeber aber klargestellt, dass eine "optoelektronische Erfassung ("scannen") vom Normalfall ausdrücklich ausgeschlossen sein soll. Allerdings gibt es in diesem Bereich Sonderregelungen zum Beispiel für Banken oder auch bei Telekommunikationsunternehmen.

Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Klägerin kann jedoch beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragen, eine Berufung zuzulassen. (anw)