DFB-Landesverband fegt das Amateur-Videoportal Hartplatzhelden vom Platz

Das Mini-YouTube für Amateurfußballer soll keine durch Fans selbstgedrehte Filme von Spielen aus der Region des Württembergischen Fußballverbands mehr zeigen dürfen. Das Landgericht Stuttgart gab dem statt, das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

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Der Württembergische Fußballverband (wfv) war mit seiner Klage gegen das Videoportal Hartplatzhelden vor dem Landgericht Stuttgart erfolgreich. Das Mini-YouTube für Amateurfußballer darf dem Richtspruch zufolge keine Filmbeiträge von Wettbewerbsspielen aus dessen südwestdeutscher Region mehr zeigen. "Wir betrachten das als Hinspielniederlage, denn wir werden in Berufung gehen", erklärte Oliver Fritsch, einer der Gründer der Mitmachseite. Der aktive Fußballtrainer und -spieler sprach von einem "schwarzen Tag für den Amateurfußball".

Angesichts des eingelegten Widerspruchs gegen das damit nicht rechtskräftige Urteil wollen die Macher des Portals vorerst keine Änderungen an der bisherigen Praxis vornehmen. "Auch die Württemberger können nach wie vor ihre Videos bei uns hochladen", betont Fritsch. Es werde ferner "kein einziges Video runtergenommen". Der Sportler bittet Freunde der Seite zudem, sich in eine Unterstützerliste einzutragen und so die eigene Solidarität mit dem Portal zum Ausdruck zu bringen. Fritsch gibt sich entschlossen: "Wir kämpfen dafür, dass Amateurfußballer ihre Videos nach wie vor dort hochladen und sehen können, wo es Ihnen gefällt." Rückendeckung hatten die Hartplatzhelden zuvor bereits von anderen Sportlernetzwerken wie meinSport.de oder SportMe erhalten, die im Sinne der angegriffenen Online-Gemeinschaft Petitionen gegen ein "Fanvideo-Verbot" im Netz ins Leben riefen.

Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Der Landesverband des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hatte gegen die Gesellschafter hinter der Seite, auf der Nutzer in Eigenregie selbst aufgenommene Szenen von Spielen in den unteren Ligen hochladen und bewerten können, Unterlassungsansprüche auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht. Er monierte, dass Beklagte Filmaufnahmen von Veranstaltungen des Klägers "verwenden und kommerziell nutzen". Dadurch werde die eigene Verwertung und Vermarktung der vom wfv auch selbst ausgerichteten sportlichen Wettkämpfe beeinträchtigt und behindert.

Konkret beanspruchte der Verband "Abwehrrechte" gegen das Ausnutzen der Werbemöglichkeiten durch Dritte, die sich aus dem von ihm organisierten Spielen ergeben. Es liege ein Fall "unlauterer Leistungsübernahme" vor, da durchaus ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Zugleich würden die Beklagten die "Wertschätzung" der ausgerichteten und finanzierten Veranstaltungen "unangemessen ausnutzen" und sie "beeinträchtigen". Der wfv erbringe "umfangreiche organisatorische und finanzielle" Vorleistungen. Er organisiere den gesamten Spielbetrieb, stelle Spielpläne auf, betreibe einen Online-Ergebnisdienst, organisiere die Sportgerichtsbarkeit, bilde Ordner aus und setze ligaweite Stadionverbote durch. Als Abmahnkosten forderte der Anwalt des wfv eine 1,5-fache Geschäftsgebühr. Als Gegenstandswert legte er 50.000 Euro fest.

Die Hartplatzhelden halten dagegen, dass sie mit der Plattform allein Werbeeinnahmen "im Cent-Bereich" erzielen würden. Es könne nicht angehen, dass ein Landesverband des DFB seinen Mitgliedern verbieten möchte, "sich mit Enthusiasmus für den Sport im Internet zu präsentieren". Prozessbeobachter fürchten derweil, dass sich der bereits angegraute Richter vermutlich die Webseite und die angeblich geplanten Gegenprojekte des wfv nie selbst angeschaut und vom Internet insgesamt wenig Ahnung habe. Es sei zu hoffen, dass das nun angerufene Oberlandesgericht mehr Netzkompetenzen aufweise.

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(Stefan Krempl) / (jk)