Katalogangaben sind unverbindlich

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil zugunsten eines Telekommunikationsanbieters die herrschende Rechtslage bestätigt, wonach kein Anspruch besteht, einen Vertrag genau zu den beworbenen Konditionen eingehen zu können.

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Von
  • Frank Möcke

"Irrtümer und Änderungen vorbehalten" hatte ein Mobilfunkanbieter in seinem Katalog vermerkt. Dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) hat dies missfallen, er erhielt aber in allen Instanzen eine Abfuhr.

Der Mobilfunkanbieter hatte in seinem Katalog unterhalb der dort beworbenen Produkte einen klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile angefügt: "Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich." Der VZBV forderte daraufhin, dass es der Anbieter zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" oder inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden.

Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Schon das Oberlandesgericht Hamm hat ausgeführt, dem Verband stehe kein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert und aufmerksam gemacht werden sollen. Bei "lebensnaher Betrachtung" handele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden nicht um Regelungen eines Vertragsinhalts, sondern um Hinweise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospekts unterstrichen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt (Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08): Die Hinweise bringen lediglich zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften - ebenso wie die Abbildungen - nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern vorläufig und unverbindlich sind. Katalogangaben dürfen vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden.

Das BGH-Urteil gibt die herrschende Rechtslage wieder. Sie besagt, dass Katalogangaben ebenso wie eine Schaufensterauslage, ein Prospekt oder eine Anzeige eine "invitatio ad offerendum" darstellen, also eine Aufforderung an Interessenten, ein Vertragsangebot abzugeben. Erst wenn dieses vom Werbenden angenommen wird, kommt ein Vertrag zustande. Ein Katalog oder eine Schaufensterauslage verschaffen aber noch niemandem den Anspruch, einen Vertrag dann auch zu genau den dort beschriebenen Konditionen eingehen zu können.

Dies beurteilen Verbraucher immer wieder falsch, wenn sie etwa irrtümlich glauben: "Ist im Schaufenster ein falscher Preis angegeben, habe ich auch das Recht, die Sache im Geschäft für genau diesen Preis zu bekommen". (fm)