BGH: "Tippfehler-Domains" dürfen keine Kunden abfangen

Wetteronline.de wollte erreichen, dass der Domain-Name wetteronlin.de gelöscht wird. Der BGH meint, es gebe keine für den Namensschutz erforderliche Unterscheidungskraft.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben, wonach die Registrierung einer "Tippfehler-Domain" die Namensrechte eines Wetterdienstes verletzt. Der 1. Zivilsenat des Karlsruher Gerichts entsprach damit am Mittwoch der Revision eines Bonners, der die Domain "wetteronlin.de" registriert hat (Az. I ZR 164/12).

Der BGH meint, es gebe keine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung "wetteronline", weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handele. Mit "wetteronline" werde der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, "online" Informationen und Dienstleistungen zum Thema "Wetter" anzubieten.

Die Richter folgten jedoch der Vorinstanz darin, dass der von wetteronline.de beklagte Mann die Geschäfte des Internet-Dienstes wettbewerbsrechtlich behindert hat, indem er seine Webseite für Werbung für private Krankenversicherungen genutzt hat. Der Domainname "wetteronlin.de" müsse aber nicht gelöscht werden, weil es denkbar sei, dass der Name rechtlich zulässig verwendet werden könne.

Nun muss das Oberlandesgericht erneut entscheiden. Die Klägerin wetteronline.de kann dann ihre Klage neu fassen. (mit Material der dpa) / (anw)