Personalvermittler haftet nicht

Ansprüche auf Entschädigung sind grundsätzlich gegen den Arbeitgeber zu richten. Wer stattdessen den Personalvermittler verklagt, geht leer aus.

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Von
  • Marzena Sicking

Dass ein Unternehmen die Suche nach neuen Mitarbeitern einem Personalvermittler überlässt, ist nicht unüblich. Die Haftung für eventuelle Rechtsverstöße übernimmt ein solchen Dienstleister aber nicht. Deshalb sind Ansprüche auf Entschädigung immer gegen den Arbeitgeber selbst und nicht gegen den Personalvermittler zu richten, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt (vom 23. Januar 2014, Az.: 8 AZR 118/13).

Geklagt hatte ein Bewerber, der sich für eine im Internet ausgeschriebene Stelle interessierte. Für etwaige "Kontaktinformationen für Bewerber" stand laut der Anzeige das suchende Unternehmen direkt zur Verfügung, die Bewerbung sollte allerdings an einen zwischengeschalteten Personalvermittler geschickt werden. Der Kläger schickte seine Unterlagen an die E-Mail-Adresse des Personalvermittlers, richtete sich im Bewerbungsschreiben selbst aber an die suchende Firma. Seine Bewerbung wurde abgelehnt, Absender der Absage war die beauftragte Personalagentur.

Der Bewerber sah sich durch die Absage diskriminiert und verlangte von der Personalagentur eine Entschädigung. Diese bekam er nicht, stattdessen begründete der Personalvermittler die Ablehnung nochmal genauer. Dem abgelehnten Bewerber reichte das nicht aus, er klagte vor Gericht auf Zahlung einer Entschädigung.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Ob der Kläger tatsächlich diskriminiert worden war, wurde dabei allerdings gar nicht beurteilt. Denn der Bewerber hatte den Falschen verklagt: Wie das Gericht erklärte, sind Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nur gegen den etwaigen Arbeitgeber und nicht gegen dessen Personalvermittler zu richten. Zwar hat das Gericht nicht ausgeschlossen, dass gegen die Personalagentur möglicherweise ebenfalls Ansprüche entstanden sein könnten. Die Frage wurde nicht weiter erörtert, weil sie nicht Gegenstand der Klage war. Bei der ging es nur um Ansprüche auf Entschädigung für immaterielle Schäden nach dem AGG und die können eben nur gegen den Arbeitgeber selbst gerichtet werden. ()