Steuerhinterziehung kann Kündigung rechtfertigen
Wer sein Nettoeinkommen durch Tricksereien bei der Abrechnungspraxis steigert, muss mit einer ordentlichen Kündigung rechnen – selbst wenn ein Vorgesetzter Bescheid wusste.
Rechtswidrige Tricks bei der Lohnabrechnung sind verboten und können eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn der direkte Vorgesetzte Kenntnis von dem Vorgang hatte oder ihn gar selbst angestoßen hat, teilt das Arbeitsgericht Kiel unter Verweis auf ein aktuelles Urteil hin (vom 7. Januar 2014, Az.: 2 Ca 1793 a/13).
Geklagt hatte die angestellte Arbeitnehmerin eines Reinigungsunternehmens, die seit mehreren Jahren in leitender Funktion für ihren Arbeitgeber tätig war. Um ihr Nettoeinkommen aufzubessern, sorgte sie dafür, dass verschiedene ihrer Arbeiten über zwei andere, nur auf geringfügiger Basis beschäftigte Kolleginnen abgerechnet wurden, sodass die Lohnsteuer umgangen wurde. Diese zahlten ihr das so erhaltene Geld aus. Nachdem der Geschäftsführer von der seit längerem üblichen Praxis erfahren hatte, kündigte er der Frau fristlos und schickte vorsichtshalber noch eine ordentliche Kündigung hinterher.
Dagegen wehrte sich die betroffene Arbeitnehmerin mit einer Kündigungsschutzklage und verlangte, dass die Kündigung insgesamt für unwirksam erklärt werde. Zu ihrer Verteidigung führte sie an, dass der Betriebsleiter selbst ihr die Abrechnungspraxis vorgeschlagen habe und diese seit vielen Jahren im Betrieb üblich sei. Was der Arbeitgeber allerdings bestreitet.
Auch wenn die Behauptung wahr sein sollte: Ihren Job bekommt die Frau nicht wieder. Das Arbeitsgericht hat die fristlose Kündigung wegen eines formalen Fehlers zwar für unwirksam erklärt, doch die ordentliche Kündigung hielt der Prüfung stand. Nach Ansicht der Richter hat die Klägerin mit ihrem Verhalten ihre Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 BGB schwerwiegend verletzt. Es sei ihr bekannt gewesen, dass durch diese Vorgehen Gesetze umgangen werden. Außerdem habe sie Vorbildfunktion gehabt. Deshalb und aufgrund der Schwere der Verfehlung sei die Kündigung trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und ansonsten beanstandungsfreier Tätigkeit gerechtfertigt.
Laut Gericht habe es vor der Kündigung auch keiner vorherigen Abmahnung bedurft. Die Klägerin habe in erster Line selbst von dem Verhalten profitiert und hätte nicht ernsthaft glauben dürfen, dass die – vom Betriebsleiter vielleicht gebilligte – Praxis auch von der auswärtigen Geschäftsführung gut geheißen werden würde.
Das letzte Wort in der Angelegenheit ist allerdings noch nicht gesprochen, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Beide Seiten können noch Berufung gegen dieses Urteil einlegen. ()