Foto auf der elektronischen Gesundheitskarte sorgt weiter für Verwirrung

Laut einem Gutachten haben die Krankenkassen nicht ausreichend geprüft, ob das Foto auf der Gesundheitskarte auch mit dem Versicherten übereinstimmt. Wie eine korrekte Identitätsprüfung dann im einzelnen aussieht, ist auch noch offen.

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Von
  • Detlef Borchers

Die Krankenkassen haben offenbar bei der Produktion der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) unzureichend geprüft, ob das auf der Karte aufgebrachte Foto des Versicherten tätsächlich mit dem Versicherten übereinstimmt. Das geht aus einem Gutachten der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hervor. Deshalb sei die eGK kaum brauchbar, weil die zuverlässige Identifizierung des Patienten nicht möglich ist.

Im Unterschied zur herkömmlichen Krankenversicherungskarte kommt die neue elektronische Gesundheitskarte mit einem Foto des Versicherten, das auf dem Kartenkörper aufgebracht wird. Dieses Foto ist nicht im Chip gespeichert und hat keinerlei Sicherheitsmerkmale. Entsprechend einfach sind die Lieferwege ausgestaltet: Vor der Produktion der eGK haben die Kassen ihren Versicherten etliche Möglichkeiten geboten, Fotos einzuschicken, die auf dem Kartenkörper aufgedruckt werden. Ein Großteil dieser Fotos wurde von den Versicherten per E-Mail oder in einem angebotenen Datei-Upload zu ihren Krankenkassen geschickt. Eine strenge Identitätsprüfung wurde nicht vorgenommen.

Deshalb hält ein Gutachten der KBV die eGK spätestens dann für problematisch, wenn Patientendaten der Gesundheitskarte zugeordnet werden. So heißt es in er Stellungnahme der KBV, dass man die eGK als solche nicht in Bausch und Bogen verdamme. Die richtige Zuordnung der Daten zum Karteninhaber müsse aber durch die Krankenkasse gewährleistet werden. Dies gelte insbesondere für das Foto. Man sehe rechtliche Probleme, "da ja insbesondere in Zukunft sensible Daten auf der Karte gespeichert werden sollen."

Wie die korrekte Gültigkeits- und Identitätsprüfung elektronischer Gesundheitskarten im Einzelnen erfolgt, ist derzeit noch nicht geregelt. Wie bereits gemeldet, sind die Ärzte von der ursprünglich festgelegten Pflicht entbunden worden, sich einen Ausweis zeigen zu lassen, wenn sie Zweifel an der Identität des Karteninhabers haben. Der Passus "Im Zweifelsfall kann der Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument bzw. der gesetzliche Vertreter (z.B. bei Versicherten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres) zur Prüfung der Identität des Versicherten herangezogen werden" wurde in der neuesten Fassung des maßgeblichen "Bundesmantelvertrages Ärzte" ersatzlos gestrichen.

Dort heißt es nun zur Gültigkeitsprüfung ebenso lapidar wie unbestimmt zu den Pflichten von Ärzten und Kassen: "Die Vertragspartner werden Regelungen treffen, die sicherstellen, dass die Abrechnung von Leistungen ohne vorherige Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgeschlossen ist." Die Frage muss spätestens dann beantwortet sein, wenn mit der telematischen Infrastruktur die technischen Voraussetzung für eine Online-Prüfung der Karte gegeben sind. Erst mit dieser Infrastruktur ist es zudem möglich, dass Ärzte selbst erweiterte Patientendaten auf der eGK speichern können – nach PIN-Freigabe durch den Karteninhaber. (axk)