Schadenersatz bei Pflichtverletzung durch Anwalt
Kann ein Kläger seine Ansprüche aufgrund einer anwaltlichen Pflichtverletzung nicht durchsetzen, hat er Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Vor dem Kammergericht Berlin wurde ein Fall verhandelt, bei dem ein ehemaliger Mandant seinen Anwalt auf Schadenersatz verklagt hatte. Der Anwalt habe ihn nicht über die geringen Erfolgsaussichten seines Falles aufgeklärt. Hätte er dies getan, wäre es nicht zu der Klage und den dadurch entstandenen Kosten gekommen, so der Kläger.
Tatsächlich ist es so, dass ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten nicht ausreichend über die Erfolgsaussichten einer Klage aufklärt und es damit erst zu einem eigentlich aussichtslosen Prozess kommen lässt, in die Pflicht genommen werden kann. Im Falle einer Klageabweisung kann der Mandant Schadenersatz für die entstandenen Prozesskosten verlangen. Das bestätigten die Richter in dem jetzt veröffentlichten Urteil (vom 23.09.2013, Az.: 8 U 173/12).
Allerdings musste der Anwalt in diesem Fall trotzdem nicht zahlen. Zwar hatte der Jurist es wohl versäumt, seinen Mandanten ordnungsgemäß über die geringen Erfolgsaussichten einer Klage aufzuklären, doch wichtiger war das Verhalten der Rechtschutzversicherung. Diese hatte dem Kläger trotz der geringen Erfolgsaussichten eine Deckungszusage für die anfallenden Prozesskosten gegeben.
Wie die Richter erklärten, sei in so einem Fall kaum zu vermuten, dass der Mandant auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch seinen Anwalt auf die Klage verzichtet hätte. Vielmehr sei anzunehmen, dass er aufgrund der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung trotzdem bereit gewesen wäre, das Prozess-Risiko einzugehen. Auch wenn der Anwalt seine anwaltlichen Pflichten zweifellos verletzt habe, bestünde in diesem Fall kein Anspruch auf Schadenersatz seitens des Klägers. Damit bestätigte das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin. ()