Arbeitgeber darf Urlaub in der Elternzeit kürzen
Der Arbeitgeber darf den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen. Besondere Voraussetzungen sind dafür nicht erforderlich.
Arbeitgebern ist es erlaubt, den Erholungsurlaub von Mitarbeitern in Elternzeit zu kürzen. Besondere Voraussetzungen müssen dafür nicht erfüllt werden. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, gegenüber dem Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt eine entsprechende Kürzungserklärung abzugeben. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor (vom 16.01.2014, Az.: 5 Sa 180/13).
Um die Befugnis rechtswirksam auszuüben, ist laut Urteil zwar eine rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, doch diese kann ausdrücklich oder auch stillschweigend abgegeben werden. In der Praxis reicht es also aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einfach nur den gekürzten Urlaub gewährt oder erkennen lässt, dass er von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen wird. Das kann vor oder auch nach der Elternzeit geschehen, so die Richter.
Geklagt hatte die ehemalige Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei, die dort fast zwölf Jahre lang als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt war. In dieser Zeit wurde sie Mutter von zwei Kindern und nahm nach der Geburt jeweils Elternzeit in Anspruch. Nachdem ihr vom Arbeitgeber gekündigt worden war, forderte sie insgesamt 9.204,92 Euro als Abgeltung für 144 noch offene Urlaubstage, die sie wegen der Elternzeit nicht genommenen hatte.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Zwar sei während der Elternzeiten Erholungsurlaub entstanden, doch dieser nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG zwischenzeitlich vollständig verwirkt: Arbeitgeber dürften den Jahres-Erholungsurlaub von Mitarbeitern für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht erklärte der Anwalt der Klägerin, es sei in einem beendeten Arbeitsverhältnis nicht mehr möglich, den bereits entstandenen Rechtsanspruch durch nachträgliche Kürzung rückwirkend zu beseitigen. Falle die Beendigung der Elternzeit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammen, sei der Urlaub abzugelten und jedes andere Vorgehen europarechtswidrig.
Großen Erfolg hatte die Klage nicht: Die Richter sprachen der Frau lediglich 745,95 Euro für rund zwölf noch offene Urlaubstage zu. Die restlichen Urlaubstage aus den beiden Elternzeiten seien durch die wirksame Kürzungserklärung des Arbeitgebers erloschen, so die Richter.
Zwar hätten Arbeitnehmer grundsätzlich ein Recht auf Erholungsurlaub, doch seien Arbeitsverhältnisse, die aufgrund der Elternzeit ruhen, mit aktiv Beschäftigten grundsätzlich nicht vergleichbar. Solange nicht in bestehende oder im Erwerb befindliche Ansprüche eingegriffen wird, erlaube der Gesetzgeber deshalb die genannte Kürzung, die keinesfalls gegen europäische Vorgaben verstoße. Die gesetzliche Vorschrift enthalte außerdem keinen konkreten Zeitpunkt, bis zu dem die Kürzungserklärung abgegeben werden muss. ()