Überstunden müssen detailliert nachgewiesen werden

Wer von seinem Arbeitgeber die nachträgliche Vergütung von Überstunden verlangt, muss belegen können, wann und warum sie geleistet wurden. Außerdem müssen die Forderungen so schnell wie möglich gestellt werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Werden Überstunden geleistet, muss der Arbeitgeber diese in der Regel vergüten. Allerdings muss der Mitarbeiter im Zweifelsfall belegen können, wann genau die Überstunden geleistet wurden und warum sie notwendig waren. Wer allerdings die Abgeltung von Überstunden verlangt, die er in den vergangenen zehn Jahren geleistet hat, wird vor Gericht kaum Erfolg haben.

So wurde auch die Berufung eines Rechtsanwalts vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kostenpflichtig zurückgewiesen (Urteil vom 28.10.2013, Az. 5 Sa 257/13). Der Jurist arbeitete zehn Jahre lang in einer Kanzlei, seine Arbeitszeit betrug 32 Wochenstunden. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag gab es nicht.

Nachdem die Anstellung beendet worden war, erhielt der Mann ein Arbeitszeugnis, in dem als vereinbarte Arbeitszeit 30,5 Stunden aufgeführt waren. Daraufhin verklagte er seinen früheren Arbeitgeber: Er habe stets 32 Wochenstunden geleistet, diese seien für das angefallene Arbeitspensum auch nötig gewesen. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Arbeitsvereinbarung mit der Kanzlei nur 30,5 Wochenstunden umfasst habe. Daher verlangte er vor Gericht die nachträgliche Vergütung der zusätzlich geleisteten 1,5 Wochenstunden – und zwar rückwirkend für die gesamten zehn Jahre. Insgesamt ging es um 1698,17 Stunden Mehrarbeit.

Der Arbeitgeber widersprach der Darstellung: Der Hinweis auf die angeblich vereinbarte 30,5-Stunden-Woche im Zeugnis stamme vom Kläger und nicht vom Arbeitgeber. Dieser habe das Arbeitszeugnis nämlich selbst geschrieben und es habe sei unkorrigiert übernommen worden. Tatsächlich sei eine 32-Stunden-Woche vereinbart gewesen. Außerdem habe der Mann während der ganzen zehn Jahre nie darüber geklagt, dass sein Arbeitspensum nicht der vereinbarten Arbeitszeit entspreche oder die Vergütung von angeblichen Überstunden gefordert. Daher sei es unwahrscheinlich, dass es die angeblichen Überstunden wirklich gegeben habe.

Die Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellten sich, genau wie die Vorinstanz, auf die Seite des Arbeitgebers. Falls es tatsächlich zu Überstunden gekommen sei, hätte der Jurist das dokumentieren müssen. Denn im Zweifelsfall muss der Arbeitnehmer nachweisen können, an welchen Tagen und zu welcher Zeit von ihm Überstunden geleistet wurden und warum sie erforderlich waren. Diesen Beweis konnte der Kläger nicht vorbringen. Wie die Richter weiter erklären, seien mögliche Ansprüche außerdem verwirkt, da der Mann es in all den Jahren versäumt habe, seinen Arbeitgeber auf die angeblichen Überstunden hinzuweisen. "Damit hat er seinem Arbeitgeber die Möglichkeit genommen, ihm gegebenenfalls weniger Tätigkeiten zuzuweisen", erklärt Rechtsanwalt Carsten Dreier von der Deutschen Anwaltshotline. Wenn der Arbeitgeber nichts von Überstunden weiß und diese auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden können, muss er dafür auch nicht bezahlen.

In diesem Fall hielten die Richter die Darstellung des Arbeitgebers, dass der Rechtsanwalt tatsächlich für 32 Wochenstunden angestellt war und man es nur versäumt hatte, die von ihm ins Arbeitszeugnis geschriebenen 30,5 Stunden zu korrigieren, zudem für glaubhafter als die Version des Juristen. ()