Kürzeste Strecke muss nicht kostenlos sein

Der Bundesfinanzhof hat ein Grundsatzurteil zur Entfernungspauschale gefällt. Demnach darf nur der kürzeste beziehungsweise verkehrsgünstigste Weg abgerechnet werden – auch wenn er gebührenpflichtig ist.

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Von
  • Marzena Sicking

Arbeitnehmer können in ihrer Steuererklärung für jeden gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz eine Pendlerpauschale von 30 Cent ansetzen. Das Finanzamt hat dabei allerdings lange Zeit nur den kürzesten Weg als Abrechnungsbasis akzeptiert. Zwischenzeitlich haben Steuerzahler erstritten, dass auch der verkehrsgünstigste und somit eventuell etwas längere Weg angesetzt werden darf. Verkehrsgünstig bedeutet aber nicht kostenlos: Um sich Straßengebühren zu sparen, darf der Steuerzahler keine Umwege fahren beziehungsweise die zusätzlichen Kilometer nicht bei der Pendlerpauschale ansetzen. Das ergibt sich aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (vom 12.12.2013, Az.: VI R 49/13).

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der in seiner Steuererklärung für den Weg zur Arbeit 22 Kilometer einfach angegeben hatte. Dafür setzte er eine Pendlerpauschale von rund 1.450 Euro an. Doch das Finanzamt erkannte nur die Hälfte davon als Werbungskosten an: Die Überprüfung habe ergeben, dass der direkte Weg zur Arbeit nicht 22, sondern nur 11 Kilometer lang sei. Die Strecke hatte der Mann aber nie genommen: Sie führte nämlich durch einen mautpflichtigen Tunnel. Um die Gebühren zu sparen, nahm er lieber einen Umweg in Kauf.

Das muss das Finanzamt aber nicht mitmachen. Das sahen nicht nur die verantwortlichen Sachbearbeiter, sondern auch das Finanzgericht so. Nun wurde das Urteil auch vom Bundesfinanzhof bestätigt. Demnach spielen möglicherweise anfallende Straßengebühren für die Berechnung der Entfernungspauschale weiterhin keine Rolle. Als Berechnungsbasis dürfen weiterhin nur die kürzeste oder verkehrsgünstigste Strecke dienen. Die Entfernungspauschale gelte unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten, so die Richter. Deshalb dürfe der Arbeitnehmer die Pauschale beispielsweise auch dann auch in Anspruch nehmen, wenn er die Fahrt gar nicht selbst bezahlt hat. Allerdings bedeute das im Umkehrschluss, dass möglicherweise erhöhte Kosten ebenfalls keine Rolle spielen dürfen.

Das Finanzamt habe bei der Berechnung somit zu Recht die kürzere Straßenverbindung zugrunde gelegt. Im Übrigen sei es ohnehin fraglich, so die Richter, ob der vom Kläger gewählte Weg angesichts des damit verbundenen Umwegs tatsächlich kostengünstiger gewesen sei. Relevante Vorteile, die für die längere Strecke gesprochen hätten, konnten die Richter jedenfalls nicht wirklich erkennen. ()