Abweichende Angaben in Steuererklärungen

Steuerzahler sind dazu verpflichtet, die eingereichten Steuererklärungen auf Richtigkeit zu überprüfen. Tun sie das nicht, darf das Finanzamt auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist noch Änderungsbescheide erlassen.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Gibt ein Unternehmerpaar gleichzeitig zwei Steuererklärungen ab, von denen eine Gewinnangaben enthält, kann es sich dabei um eine leichtfertige Steuerverkürzung und damit um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden (vom 23. Juli 2013 VIII R 32/11).

Geklagt hatte zunächst ein Arztehepaar, das zwei Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht hatte. Den Gewinn ihrer Arztpraxis hatten die beiden in der Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben und jeweils zur Hälfte auf jeden Ehepartner verteilt. In der Einkommensteuererklärung unterlief dem ausführenden Steuerberater aber ein Fehler: Während die Einkünfte des Mannes korrekt mit der Hälfte des Gewinns angegeben wurden, beliefen sich die Einkünfte der Frau laut der Angabe nicht auf die Hälfte, sondern nur auf ein Viertel des Gewinns. Die Eheleute unterschrieben die Steuererklärungen dennoch und reichten sie beim Finanzamt ein.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid auf Basis der eingereichten Einkommensteuererklärung. Der Fehler fiel erst einige Jahre später auf, das Finanzamt reagierte und erließ einem Änderungsbescheid, bei dem den Gewinnanteil der Ehefrau in voller Höhe berücksichtigt wurde. Dagegen wehrten sich die Eheleute mit der Begründung, dass beim Erlass des Änderungsbescheids die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO) bereits abgelaufen gewesen sei.

Das Finanzgericht gab ihnen Recht, doch die Revision des Finanzamts vor dem Bundesfinanzhof war erfolgreich, die Richter stellten sich auf die Seite der Finanzverwaltung. Wie die Richter erklärten, liege die Verantwortung bei den Steuerzahlern, da sie „eine leichtfertige Steuerverkürzung“ im Sinne des § 378 AO begangen hätten. Das hätte zur Folge, dass sich die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf Jahre verlängert habe. Somit habe das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid auch noch ändern dürfen.

Wie die Richter weiter erklärten, hätten die Eheleute den Fehler bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung beziehungsweise spätestens nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerken und korrigieren müssen. Sie hätten sich fragen müssen, warum der Gewinnanteil der Ehefrau so erheblich von dem, der in der Gewinnfeststellungserklärung angegeben war, abwich und sich danach bei ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt erkundigen müssen. Da sie das nicht getan und diese gravierende Abweichung hingenommen haben, hätten sie ihre Sorgfaltspflicht in erheblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen. ()