Fristlose Kündigung nach eigenmächtiger Datenlöschung

Arbeitnehmer sollten Firmendaten immer nur nach Absprache mit dem Vorgesetzten löschen. Wer sie eigenmächtig vernichtet, riskiert die fristlose Kündigung.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die unbefugte Löschung von Firmendaten kann Arbeitnehmer teuer zu stehen kommen. Wer seinem Arbeitgeber bewusst schaden will und deshalb wichtige Computerdateien löscht, muss nämlich mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil (vom 5.8.2013, Az.: 7 Sa 1060/10) bestätigt.

In dem Fall ging es um einen Account Manager, der erst wenige Monate in einer in Frankfurt ansässigen EDV-Firma tätig war. Sein Vorgesetzter wollte seine Probezeit um zwei Monate verlängern, erst danach über eine mögliche Gehaltserhöhung mit ihm sprechen. Der Arbeitnehmer wollte der Verlängerung der Probezeit aber nur unter der Voraussetzung zustimmen, dass man ihm sofort mehr Geld zahlen würde. Der Arbeitgeber reagierte anders als erhofft: Er bat den Manager einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.

Offenbar war der Mann über diese Reaktion so wütend, dass er an zwei aufeinanderfolgenden Tagen wichtige Daten, wie Kundenkontakte, E-Mails, Termine und ähnliches einfach löschte. Diese Daten waren zuvor nicht vom automatischen Sicherungssystem erfasst und gespeichert worden, konnten also nicht mehr wiederhergestellt werden. Daraufhin kündigte ihm das Unternehmen fristlos und hilfsweise auch ordentlich. Dagegen legte der Mann Kündigungsschutzklage ein.

In erster Instanz war er zumindest teilweise erfolgreich: Die fristlose Kündigung wurde für unwirksam erklärt. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied in der Berufung allerdings zugunsten des Arbeitgebers: Das Verhalten des Klägers rechtfertige sehr wohl eine fristlose Kündigung, so die Richter. Die vorgeworfene Datenlöschung stelle den erforderlichen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar, denn durch sein Verhalten habe der Arbeitnehmer das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört.

Es käme gar nicht darauf an, ob und mit welchem Aufwand ein Teil dieser gelöschten Daten eventuell hätte wiederhergestellt werden können. Auch sei es unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber die Daten für seinen Geschäftsablauf tatsächlich benötigte, erklärten die Richter.

Der Arbeitnehmer sei verpflichtet, seinem Arbeitgeber den Zugriff zu seinen Arbeitsergebnissen jederzeit zu ermöglichen. Dazu gehören auch Daten in digitaler Form, wie Kundenadressen, Termine sowie die tätigkeitsbezogene E-Mail-Korrespondenz. Entzieht ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eigenmächtig den Zugriff auf diese Daten bzw. löscht diese sogar, dann führe ein solches Verhalten in der Regel zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine vorherige Abmahnung sei nicht notwendig.

Die Richter gaben dem Gekündigten aber noch ein Trostpflaster mit auf dem Weg: Sein Ex-Arbeitgeber muss ihm 8.246,14 Euro an ausstehenden Tantiemen und als Abgeltung für noch offene Urlaubstage bezahlen. ()