Regelmäßige Provisionen müssen bei Berechnung von Elterngeld berücksichtigt werden

Arbeitnehmer haben in der Elternzeit Anspruch auf das sogenannte Elterngeld. Dessen Höhe richtet sich nach dem bisherigen Gehalt – und den erhaltenen Provisionen.

vorlesen Druckansicht 36 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer Nachwuchs bekommen hat und Elternzeit nimmt, hat die ersten zwölf Monate Anspruch auf Elterngeld. Dieses beträgt monatlich 65 Prozent des bisherigen Einkommens (maximal 1800 Euro monatlich). Wie das Bundessozialgericht jetzt mehrfach bestätigt hat (Verfahren vom 26.03.2014, Az.: B 10 EG 7/13, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R), sind bei der Berechnung des Elterngeldes aber nicht nur die erhaltenen Gehälter, sondern auch Provisionszahlungen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese regelmäßig gezahlt wurden.

Geklagt hatten eine Lehrgangsmanagerin, eine Vertriebsbeauftragte und eine Personalvermittlerin, die Elterngeld beantragt hatten. In allen Fällen wurde das Grundgehalt der Frauen berücksichtigt, aber nicht die vom Arbeitgeber zusätzlich gezahlten Provisionen.

Diese waren im maßgeblichen Bemessungszeitraum bei allen drei Klägerinnen mehrfach und zu arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitpunkten erfolgt. Die zuständigen Stellen lehnten die Berücksichtigung dennoch ab und erklärten, dass die Arbeitgeber die Provisionszahlungen buchungstechnisch als "sonstige Bezüge" behandelt hatten. Der Gesetzgeber schreibe aber vor, dass Einnahmen, die als sonstige Bezüge ausgewiesen sind, bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden dürften.

Das Bundessozialgericht hat die Berücksichtigung der Provisionen bei der Elterngeldberechnung jetzt dennoch bejaht. Zwar müsse es den Behörden ermöglicht werden, das Elterngeld unkompliziert und ohne großen Verwaltungsaufwand zu berechnen. Allerdings dürften Provisionen dabei nicht grundsätzlich außen vor gelassen werden, nur weil der Arbeitgeber sie im Lohnabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt. Das würde zu Zufallsergebnissen und einer unsachlichen Benachteiligung der Betroffenen führen. Daher seien regelmäßige, mehrmals im Jahr gezahlte Provisionen bei der Berechnung des Elterngeldes genauso zu behandeln wie das Grundgehalt. Nur unregelmäßig gezahlte Provisionen dürfen von den Behörden weiterhin ignoriert werden. ()